Steuerbefreiung Kirchgemeinden

Da die Kirchgemeinde wie jede juristische Person mit privilegierter Zielsetzung ihr Vermögen verwalten muss, schliesst die Vermögensverwaltung allein die Verfolgung kirchlicher Zwecke nicht aus. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen ganz oder teilweise in vermieteten Liegenschaften angelegt ist. Die Vermögensverwaltung stellt also im Rahmen einer breiten Auslegung noch kirchliche Zweckverfolgung dar. Betreibt die Kirchgemeinde jedoch gewerblichen Liegenschaftenhandel hat sie keinen Anspruch auf Steuerbefreiung gemäss Bundesgericht. (24.03.19)

Unrichtigkeits-Teilnachweis

Teilnachweise, welche sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhaltes beschränken, können unter gewissen Umständen zulässig sein, falls sie geeignet sind, die in der Ermessensveranlagung getroffene Schätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige u.a. sein weltweites Einkommen und Vermögen entgegen der Aufforderung der Steuerbehörde nicht nachweist, die Steuerbehörde u.a. bezüglich des satzbestimmenden Einkommens zur Ermessenseinschätzung schreitet und der Pflichtige in der Folge für den ebenfalls ermessenweise geschätzten Teil des steuerbaren Einkommens die erforderlichen Nachweise erbringt gemäss Bundesgericht. (17.03.19)

Aufwendungen Anlagekosten

Der Umstand, ob ein im Zusammenhang mit der Überbauung eines veräusserten Grundstückes verbuchter Aufwand effektiv zu berücksichtigen ist, betrifft ganz direkt die Frage, in welchem Umfang bei der Veräusserung des Grundstückes ein Gewinn erzielt wird. Wurde ein Aufwand als wertvermehrend auf dem Liegenschaftskonto erfasst, so ist es folgerichtig, die Korrektur bei Wegfall des verbuchten Aufwandes ebenfalls auf dem Liegenschaftskonto vorzunehmen. Unbezahlt gebliebene Kosten Dritter sind bei der Grundstückgewinnsteuer demzufolge nicht anrechenbar gemäss Bundesgericht. (10.03.19)

Gemeinsamer Haushalt

Eine Frau lebte mit ihrem Bruder im gleichen Haus in 2 Wohnungen. Als der Bruder verstarb machte sie geltend, dass sie und ihr Bruder über 5 Jahre zusammengelebt und eine Wohngemeinschaft gebildet hätten. Aufgrund dieser Tatsache beantragte die Schwester die Einstufung des Erbes als Erbe aus Lebensgemeinschaft. Das Bundesgericht wies dieses Ansinnen ab. Da das Geschwisterpaar in 2 komplett ausgestatteten Wohnungen lebte und sich der Bruder als auch die Schwester in diese zurückziehen konnten, ist das Erfordernis der Lebensgemeinschaft nicht erfüllt. Das Erbe ist demzufolge zum Erbsatz für Geschwister zu besteuern. (03.03.19)  

Erforderlichkeit einer Nachfrist für Vollmachtseinreichung

Wenn eine Eingabe ohne Vollmacht eingereicht worden ist, ist dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, diesen Mangel zu beheben. Der Anspruch auf Nachfrist besteht indes nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Gemäss Bundesgericht habe das Steueramt zuwarten dürfen, bis die Vollmacht nachgereicht werde. Weil in solchen Fällen eine Frist von 10 bis 20 Tagen üblich sei und das Steueramt fast 5 Monate zugewartet habe, ohne dass eine Vollmacht nachgereicht worden wäre, habe es ohne Rechtsverletzung auf die Einsprache nicht eintreten dürfen. (24.02.19)

Ertrag aus beweglichem Vermögen: Schneeballsystem

Fällt der Ertrag im Rahmen eines rechtswidrigen "Schneeballsystems" an, ist das für sich allein kein Grund, die steuerrechtliche Realisation zu verneinen. Auch in einem betrügerischen Anlagesystem erworbenes Einkommen ist steuerbar. Dies ungeachtet dessen, ob strafbares Verhalten nur seitens des Vermögensverwalters oder auch seitens der Investoren vorliegt gemäss Bundesgericht. (16.02.19)

Altlastensanierung wertvermehrende Aufwendung

Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter. Werden Sanierungskosten getätigt um in Zukunft mit einer anderen Liegenschaftsnutzung einen höheren Ertrag zu realisieren, stehen sie nicht in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der bisherigen Einkommenserzielung. Aufwendungen, die mit einer Nutzungsänderung einhergehen, gelten üblicherweise als wertvermehrend und können somit nicht als Unterhaltskosten abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (09.02.19)

Steuerrechtlicher Wohnsitz

Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt gemäss Bundesgericht. (03.02.19)

Freiwillige Leistungen an einen Verein mit Kultuszweck

Gemeinnützige Zuwendungen von natürlichen an juristische Personen, welche steuerbefreit sind, weil sie einen Kultuszweck verfolgen, sind steuerlich nicht per se abzugsfähig. Es obliegt der zuwendenden Person, welche einen Abzug machen will, zu beweisen, dass ihre Zuwendung zugunsten eines Kontos verbucht worden ist, welches rein für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet wird gemäss Bundesgericht. Dies kann z.B. durch Führung einer transparenten Buchhaltung mit verschiedenen Konti des Verein erfolgen, woraus die einzelnen Zweckbestimmungen ersichtlich sind. (27.01.19)

Behinderungsbedingte Kosten

Als behinderungsbedingte Kosten gelten die medizinisch notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folgen der Behinderung entstehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben. Eine Frau war aus gesundheitlichen Gründen auf intensive Pflege angewiesen und liess sich zu Hause betreuen. In der Steuererklärung machte sie Kosten von fast Fr. 300'000 geltend. Das Steueramt liess hingegen nur Fr. 100'000 zum Abzug zu mit der Begründung, dass das teuerste Pflegeheim in der Region für die Pflege auch etwa soviel kosten würde. Gemäss Bundesgericht ist ist das korrekt und stellt keine Einschränkung der Handlungsfreiheit der Steuerpflichtigen dar. (19.01.19)