Qualifikation Immobilie

Die äusserlichen Eigenschaften der Immobilie, der Ursprung der Gelder, welche die Finanzierung ermöglicht haben, der Erwerbs- oder Weiterverkaufsgrund, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und die buchhalterische Behandlung stellen mögliche Zuteilungsindizien dar. Ausschlaggebend ist als erstes aber die Tatsache, dass die Immobilie tatsächlich dem Unternehmen dient. Wenn Alternativobjekte (das heisst Objekte, welche von Natur aus dem Privat- sowie dem Geschäftsvermögen dienen können) gemischt genutzt werden, gilt es, sich an die Präponderanzmethode zu halten. Demnach sind alle gemischt genutzten Vermögenswerte, welche ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zuzuweisen gemäss Bundesgericht. (08.03.20)

Indirekte Teilliquidation: Mitwirkung Verkäufer

Wenn die Verkäufer Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, spricht man in der Regel von einem gemeinsamen Verkauf. Gemäss Gesetz verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu entscheiden, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme bei der Gesellschaft finanziert wurde. Falls dies nicht der Fall ist, liegt keine indirekte Teilliquidation vor. Bei einem gemeinsamen Verkauf muss die subjektive Bedingung für jeden einzelnen Verkäufer untersucht werden gemäss Bundesgericht. (01.03.20)

Grundstückgewinn Holding

Grundstückgewinne von Holdinggesellschaften gehören nach einhelliger Lehrmeinung zum Liegenschaftenertrag im weiteren Sinne. Der Begriff "Erträge" umfasst nicht nur die periodischen Ertragsüberschüsse, sondern auch die Kapitalgewinne von Holdinggesellschaften aus der Veräusserung von Grundeigentum. Nichts Gegenteiliges kann daraus abgeleitet werden, dass das StHG hinsichtlich des Beteiligungsabzuges zwischen (periodischen) Erträgen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinnen aus Beteiligungen unterscheidet gemäss Bundesgericht (23.02.20).

Verwirkung Rückerstattungsanspruch

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder das Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden gemäss Bundesgericht. (15.02.20)

Anspruch auf rechtliches Gehör

Falls eine beschwerdeberechtigte Person im Ausland ansässig ist, ersucht die Eidg. Steuerverwaltung den Informationsinhaber (z.B. die Bank), die beschwerdeberechtigte Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Verwaltung kann ihn jedoch nicht dazu zwingen. Falls es offensichtlich schwierig wenn nicht unmöglich ist, den Wohn- oder Geschäftssitz der beschwerdeberechtigten Person ausfindig zu machen, ist nicht einzusehen, inwiefern eine Veröffentlichung im Bundesblatt, welche über das Ersuchen informiert, als unzulässige Zustellmethode einzustufen wäre gemäss Bundesgericht. (09.02.20)

Abzugsfähigkeit ausländische Beiträge

Grundsätzlich werden Beiträge an ausländische Sozialversicherungen zum Abzug zugelassen, wenn eine in der Schweiz steuerpflichtige Person weiterhin ausschliesslich dem Sozialversicherungsregime des ausländischen Staates untersteht. Der Abzug wird nur für Beiträge an die berufliche Vorsorge in ihrer besonderen schweizerischen Ausgestaltung bzw. für vergleichbare ausländische Vorsorgeformen gewährt und nicht etwa für jede Vorsorgeform gemäss Bundesgericht. (02.02.20)

Mitwirkung Veranlagungsverfahren

Ein Steuerpflichtiger gab für die Jahre 2010-2013 keine Steuererklärungen im Kanton ab, obwohl er in diesem Kanton eine selbständige Erwerbestätigkeit ausübte. Er war aber aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig und verpflichtet dort eine Steuererklärung abzugeben. Dass die Veranlagungsbehörde des Wohnkantons der Steuerbehörde des anderen Kantons den Inhalt der Steuererklärung und dessen Veranlagung übermittelt, entbindet den Steuerpflichtigen nicht davon, seinen eigenen Steuererklärungspflichten nachzukommen. Er kann dies einfach tun indem er eine Kopie der Steuererklärung des Wohnkantons einreicht gemäss Bundesgericht (25.01.20).

Veranlagung nach Ermessen

Das Verfahren einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen folgt strengen Verfahrensanforderungen. Insbesondere muss die Behörde den Steuerpflichtigen mahnen, bevor sie diese Veranlagung vornimmt, während dieser seine Einsprache begründen muss, damit sie zulässig ist. Eine fehlende Mahnung vor der Veranlagung ist jedoch nicht ein grundlegender Mangel. Dem Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit gegeben, Beschwerdepunkte geltend zu machen, welche er normalerweise im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung geltend machen könnte. Eine fehlende Mahnung ist deswegen auf keinen Fall so schwerwiegend, dass dies die Nichtigkeit einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit sich bringen würde gemäss Bundesgericht. (18.01.20)

Kündigung infolge Krankheit

Es ist grundsätzlich zulässig, jemandem wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit zu kündigen, jedenfalls soweit die Sperrfrist abgelaufen ist. Ist die krankheitsbedingte Beeinträchtigung jedoch der Verletzung einer dem Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht zuzuschreiben, liegt eine verpönte Treudwidrigkeit vor und die Kündigung ist allenfalls missbräuchlich. Die Missbräuchlichkeit ist jedoch nur dann zu bejahren, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass der Arbeitgeber wusste, dass die Krankheit durch die Unterlassung der von ihm geschuldeten Fürsorge verursacht wurde gemäss Bundesgericht. (11.01.20)

Lohn während Ferien

Der Arbeitnehmer ist während der Ferien lohnmässig gleich zu behandeln, wie wenn er während dieser Zeit gearbeitet hätte. Der Ferienlohn beinhaltet neben dem Grundlohn auch regelmässig wiederkehrende Zulagen. An auf Provisionsbasis bezahlte Arbeitnehmer muss grundsätzlich auch während der Ferien ein Lohn bezahlt werden. Dabei ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die Berechnung nach dem Referenzperioden- oder dem Lohnausfallprinzip vorzunehmen ist gemäss Bundesgericht. (05.01.20)