Kündigung/Freistellung Arbeitnehmerin
Bei Freistellungen gilt es zu beachten, dass sie nicht generell für die Zukunft, sondern für einen genau bestimmten Zeitraum mit Enddatum ausgesprochen werden. Ist dies der Fall und erstreckt sich das Arbeitsverhältnis aufgrund von Sperrfristen während der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeit nach dem gesetzten Enddatum wieder wieder eindeutig anzbieten, ansonsten der Arbeitgeber von weiteren Lohnzahlungen befreit ist. Die dreimalige Schwangerschaft der Arbeitnehmerin sowie krankheitsbedingte Absenzen führten dazu, dass aufgrund von Sperrfristen erst die fünfte Kündigung des Arbeitgebers gültig war. (29.12.19)