Veranlagungsverjährung

Verjährungsunterbrechend ist das Verhalten der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person nur, falls und soweit die Anerkennung der Steuerforderung ausdrücklich erfolgt. Das zusätzliche Attribut führt dazu, dass nicht alles, was z.B. vertragsrechtlich als verjährungsunterbrechend erachtet wird, auch direktsteuerlich zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährung führen darf. Die steuerpflichtige oder mithaftende Person kann ihren Unterbrechungswillen nur im Rahmen einer mitwirkungsbezogenen Tathandlung äussern gemäss Bundesgericht. (15.09.19)