Steuerentledigung Ehegatte

Der Steuerpflichtige kann sich nicht so einfach von der solidarischen Haftung der Ehefrau für die Steuern entledigen. Er wollte diese bewusst herbeiführen, indem er andere als öffentlich-rechtliche Gläubiger bevorzugt bediente, was sich darin zeigte, dass Verlustscheine ausschliesslich für öffentlich-rechtlichte Forderungen bestehen. Gemäss Bundesgericht bleibt die solidarische Haftung der Ehefrau für die Gesamtsteuer bestehen. (30.03.25)

Geschäftsvermögen Weinbauparzelle

Gemäss Bundesgericht übte der Steuerpflichtige trotz seines Anstellungsverhältnisses im Vollzeitpensum, eine Nebenerwerbstätigkeit im Weinbau aus. Die Ehefrau des Steuerpflichtigten bessass eine Weinbauparzelle, welche sie ihm unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte. Dies führte dazu, dass die Liegenschaft, die ursprünglich zum Privatvermögen der Ehefrau gehörte, in ihr Geschäftsvermögen überging, da die Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Entsprechend ist das Entgelt für die Übertragung der Baurechte als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren. (23.03.25)

Erwerb Quote Erneuerungsfonds

Die Zahlung, die der Steuerpflichtige an den Veräusserer der Stockwerkeigentumseinheit für den Erwerb von dessen Quote am Erneuerungsfonds getätigt hatte, kann nicht mit einer Einlage in den Erneuerungsfonds gleichgesetzt werden. Diese Zahlung fliesst nicht dem Erneuerungsfonds zu und wird zu keinem Zeitpunkt für den Unterhalt des Grundstückes verwendet, weshalb diese Zahlung steuerlich nicht abzugsfähig ist gemäss Bundesgericht. (16.03.25)

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel Häufigkeit

Angesichts des Erwerbs von 10 Liegenschaften während 17 Jahren spricht die Häufigkeit der Transaktionen für eine Gewerbsmässigkeit, selbst wenn nur ein Verkauf stattfand. Der steuerpflichtige Malermeister ist selbst in einem liegenschaftsnahen Beruf tätig und verfügt über ein gewisses Fachwissen. In einer Gesamtbetrachtung ist somit ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel gemäss Bundesgericht zu bejahren. (09.03.25)

Steuerliche Zugehörigkeit

Bei einer steuerpflichtigen Person mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz, welche mit einer Person mit Ansässigkeit im Ausland und keiner steuerlichen Zugehörigkeit zur Schweiz verheiratet ist, sind Schuldzinsen und Unterhaltsbeiträge, die ausschliesslich einem Ehepartner zugerechnet werden können, objektmässig auf die schweizerischen Steuerfaktoren zu verlegen, sofern der in der Schweiz lebende Ehepartner kein Einkommen im Ansässigkeitsstaat des anderen Ehepartners erzielt gemäss Bundesgericht. (02.03.25)

Zahlungsunfähigkeit Ehegatte

Vor dem Hintergrund, dass der Ehegatte monatlich pfändbares Einkommen erzielt sowie über ein eigenes Vermögen verfügt, kann er weiterhin zur Tilgung seiner Steuerschulden beitragen. Entsprechend ist er nicht zahlungsunfähig. Es gibt auch keine Faustregel, die besagt, dass die offenen Steuern innerhalb von 24 bis 36 Monaten getilgt werden müssen. Ein derartiges Kriterium wäre sachfremd gemäss Bundesgericht. (23.02.25)

Angestellte Immobilienbetrieb

Bei Immobilienbetrieben steht anders als bei Dienstleistungsunternehmen der Einsatz von Arbeit nicht im Vordergrund. Der Verwaltungsaufwand, der mit der Vermietung von Immobilien einhergeht, ist eine blosse administrative Hilfstätigkeit. Es kommt in der Praxis daher häufig vor und ist betriebswirtschaftlich auch sinnvoll, dass die Verwaltung der Immobilien an dafür spezialisierte Dienstleister ausgelagert wird. Es besteht gemäss Bundesgericht demnach kein Grund zu verlangen, dass ein Immobilienunternehmen die Bewirtschaftung selbst ausführen muss, um als Betrieb zu gelten. (16.02.25)

Ausbildung volljähriges Kind

Die Ausbildungskosten der Tochter (Studium in USA, Alter 19 Jahre) betrugen im Jahr 2016 rund CHF 35'000. Die Tochter erzielte in der Steuerperiode 2016 kein Einkommen. Sie verfügte aber über ein Vermögen von rund CHF 240'000, das sich aus Anteilen an einem Anlagefonds rund CHF 70'000 und Flüssigen Mitteln von rund CHF 170'000 zusammensetzte. Gemäss Bundesgericht ist es der Tochter zumutbar selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Der Kinderabzug ist zu verweigern. (09.02.25)

Eigene Aktien

Die beim Rückkauf eigener Aktien gebildete Minuseigenkapitalposition ist bei der Wiederbegebung aufzulösen und im Umfang des Differenzbetrages zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen gemäss Bundesgericht. (02.02.25)

Wiedereinkauf BVG

Ein Kapitalbezug innerhalb von 3 Jahren bei einem Wiedereinkauf nach Scheidung ist nicht ausgeschlossen, wobei im Fall einer Steuerumgehung der Steuerabzug verweigert wird. Ein Steuerpflichtiger schloss die Vorsorgelücke mit 8 Einkäufen von je CHF 75'000, verteilt auf die Zeitdauer der Scheidung bis zum Pensionierungsalter. Gemäss Bundesgericht kann dem Steuerpflichtigen keine Steuerumgehung vorgeworfen werden für den letzten Einkauf auch wenn dieser im Pensionierungsjahr vorgenommen wurde. (26.01.25)