Vorsorgeüberweisungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Überweisung von Vorsorgeguthaben von zwei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf Freizügigkeitskonten keine steuerbare Kapitalleistung darstellt, da die übertragenen Leistungen nicht fällig sind und lediglich ein Anwartsanspruch besteht. Es stellte fest, dass die vor der Teilpensionierung getätigten Einkäufe im Vorsorgekreislauf verbleiben und daher keine Verletzung der 3-Jahresfrist vorliegt. (17.11.24)