Steuerdomizil

Wenn eine steuerpflichtige Person, die in mehreren Kantonen zur Veranlagung herangezogen wird, die Steuerhoheit eines dieser Kantone bestreitet, muss der betreffende Kanton grundsätzlich einen Vorentscheid rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzten darf. Ist ein Steuerdomizilentscheid in Rechtskraft erwachsen, hat dies zur Folge, dass die steuerpflichtige Person umfassend mitwirkungspflichtig wird gemäss Bundesgericht. (14.01.24)

Unterhaltsbeiträge

Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei nur das Einkommen und Vermögen des Letzteren besteuert werden. In solchen Fällen hat der Abzug der Unterhaltsbeiträge analog den Sozialabzügen, also nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen Einkommens im Verhältnis zum gesamten Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge, zu erfolgen gemäss Bundesgericht. (06.01.24)

Verfahrensfehler

Zwar kann nicht von einem krassen Verfahrensfehler gesprochen werden, jedoch war der Einspracheentscheid, unabhängig von der im kantonalen Recht vorgesehenden Datierungspflicht, mangelhaft: Durch den Aufdruck eines Datums, welches den Eindruck erweckte, es könne ab dem aufgedruckten Datum innert Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben werden gemäss Bundesgericht. (30.12.23)

Zuwendung Familienstiftung

Bei Zuwendungen von Stiftungen kann es sich allgemein mangels Schenkungsabsicht der rechtlich verselbständigten Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen handeln. Eine Stiftung, welche Leistungen an Begünstigte in Erfüllung einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht ausrichtet, hat keinen Schenkungswillen gemäss Bundesgericht. (23.12.23)

Veranlagung Hauptsteuerdomizil/Nebensteuerdomizil

Der Sitzkanton bringt dem anderen Kanton seine Veranlagung zur Kenntnis. Die Veranlagung des Sitzkantons zwingt den Nebensteuerdomizil-Kanton nicht, sich seiner Position anzuschliessen. Jeder Kanton bleibt berechtigt, eine eigene Beurteilung des Sachverhaltes und gestützt darauf seine eigene Veranlagung und Ausscheidung vorzunehmen gemäss Bundesgericht. (17.12.23) 

Selbstanzeige Steuern

Die Annahme einer bereits erfolgten ersten Selbstanzeige hängt nicht davon ab, ob die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen für schuldig erklärt und dabei von einer Strafe abgesehen hat. Es genügt, dass die Steuerbehörde eine Straflosigkeitsverfügung trifft, ohne ein Strafverfahren einzuleiten. Anzumerken ist, dass das Fehlen einer Straflosigkeitsverfügung namentlich aus dem Grund, dass nach Prüfung der Selbstanzeige festgestellt wird, dass keine Steuern hinterzogen wurden oder dass die Verjährung eingetreten ist, dazu führt, dass eine spätere Selbstanzeige trotzdem als erstmalige Selbstanzeige betrachtet wird gemäss Bundesgericht. (10.12.23)

Fahrzeughandel Privatanteil

Für die Frage, ob ein Fahrzeug einer Person zur Verfügung gestellt wird, kommt es nicht auf die Eintragung als Halter an. Gemäss Bundesgericht handelt es sich beim Geschäftsführer um einen Sammler. Deshalb, und weil während den von der MWSt kontrollierten Perioden keine Verkäufe getätigt wurden, liegt kein Fahrzeughandel vor. In Bezug auf die Bemessungsgrundlage für das Zurverfügungstellen der Fahrzeuge hält das Bundesgericht die von der ESTV angewandte Vollkostenrechnung für sachgerecht. (03.12.23)

Darlehensverzicht öffentliche Hand

Mehrere Gemeinden verzichteten zu Gunsten einer Firma in Schieflage auf ihre Darlehen. Das Bundesgericht musste nun prüfen aus welchem Grund die Darlehen, auf welche verzichtet wurde, gewährt wurden. Es kommt zum Schluss, dass die Darlehen nicht gewährt wurden, um eine Rendite zu erzielen, sondern um die Firma zu unterstützen. Deshalb ist der Verzicht aus Sicht der Mehrwertsteuer als öffentlich-rechtlicher Beitrag an die Firma zu sehen, was zu einer Vorsteuerabzugs-Kürzung bei der Firma führt. (26.11.23)

Einsprache MWSt

Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde die Verfahrensregeln nicht richtig anwendet. Bei der MWSt bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die EStV verpflichten würden, ihre Verfügungen auf eine bestimmte Weise zu versenden. Ein Fehler bei der Zustellung ist zwar nicht ausgeschlossen, aber die blosse Möglichkeit eines Fehlers genügt nicht, um die Vermutung der Zustellung umzustossen. Es braucht konkrekte Anhaltspunkte gemäss EStV. (19.11.23)

Anpassung Eigenmietwert

Die Unrichtigkeitsschätzung entfaltet Wirkung ab dem Jahr der Einleitung der Neuschätzung. Alle bereits vorgenommenen Steuerveranlagungen sind zu revidieren. Diese Regelung gewährleistet, dass in allen Steuerperioden offensichtlich unrichtige Eigenmietwerte wirksam überprüft und korrigiert werden können. Unter dem Titel der Rechtsweggarantie genügt es, wenn das Kantonale Steueramt den Umfang der Rückwirkung der Unrichtigkeitsschätzung bestimmt gemäss Bundesgericht. (12.11.23)