Wird bei Abschluss einer Rechtsstreitigkeit die zu diesem Zwecke gebildete und ursprünglich geschäftsmässig begründete Rückstellung nicht aufgelöst, sondern im gleichen Umfang weitergeführt, weil ein in einer anderen Angelegenheit Strafprozess pendent ist, liegt eine zu einer Nachsteuer rechtfertigende neue Tatsache vor, wenn die steuerpflichtige Person in ihrer Steuererklärung auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat gemäss Bundesgericht. (05.11.23)