Anerkennung Spesenreglement

Die Zulassung durch die Steuerbehörde des Sitzkantons des Arbeitgebers ist grundsätzlich von allen Kantonen anerkannt und für sie verbindlich, wobei es sich dabei um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt. Mit anderen Worten müssen die aufgrund eines genehmigten Spesenreglements bezahlten Spesen, insbesondere die Pauschalspesen, von der Steuerbehörde bei der Veranlagung des einzelnen Mitarbeiters vorbehaltlos akzeptiert werden gemäss Bundesgericht. (02.04.23)

Dreieckstheorie Schwestergesellschaften

Steuerrechtlich steht es der die beiden Gesellschaften beherrschenden natürlichen Person nicht frei, eine Gewinnverschiebung von einer Gesellschaft in eine andere vorzunehmen. Tut die beherrschende natürliche Person dies dennoch, so ist über den Vorgang abzurechnen, und zwar in Anwendung der reinen Dreieckstheorie, sowei die ausschüttende Beteiligung dem Privatvermögen angehört laut Bundesgericht. (26.03.23)

Geldwerte Leistungen Anteilsinhaber

Ein Gesellschafter der gleichzeitig Organ und beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, hat Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt gemäss Bundesgericht. (19.03.23)

Werkzeuge Unterhalt Liegenschaft

Die Kosten für den Erwerb von Werkzeugen selbst, auch wenn diese für Renovationsarbeiten eingesetzt werden, dienen nicht dem Werterhalt der Liegenschaft. Zudem schlagen sie sich nicht im Eigenmietwert der Liegenschaft nieder, sodass es am unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenmietwert fehlt. Es handelt sich auch nicht um Ersatzanschaffungen für Vermögensgegenstände wie veraltete Einrichtungen oder Geräte. Vielmehr ist der Erwerb von Werkzeugen als Anschaffung von Vermögensgegenständen zu qualifizieren, weshalb die entsprechenden Kosten nicht als Unterhalt abgezogen werden können gemäss Bundesgericht. (12.03.23)

Selbständiger Erwerb Vermögensverwaltung

Die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit bedarf regelmässig einer gewissen Beobachtungsziet. Die Tatsache, dass seit längerer Zeit keine Grundstückgeschäfte getätigt wurden, steht der Annahme einer weiterhin selbständigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Eine langfristige Perspektive ist für den Immobilienhandel typisch gemäss Bundesgericht. (05.03.23)

Reglement Vorsorgeeinrichtung

Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass auch ein Nebenerwerbseinkommen unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle der Beitragspflicht in die berufliche Vorsorge unterstellt wird, wenn dieses bei einem Arbeitgeber erzielt wird, der derselben Vorsorgeeinrichtung angehört wie der Arbeitgeber der Haupterwerbstätigkeit gemäss Bundesgericht. (25.02.23)

Periodizitätsprinzip Zinsnachzahlung

Das Periodizitätsprinzip verlangt, dass der gesamte Gewinn und die Kosten, die in einen bestimmten Zeitraum fallen, zeitlich der entsprechenden Periode zugewiesen werden. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Zinsen in den Jahren 2010-2015 geschuldet waren. Es gab keine Anzeichen, dass die Parteien den Willen hatten die Jahreszinsen irgendeinem ungewissen zukünftigen Ereignis zu unterstellen. Folglich war die Verpflichtung zur Zahlung der für die Jahre 2010-2015 geschuldeten Zinsen am Ende jedes damit zusammenhängenden Geschäftsjahres entstanden. Gemäss Bundesgericht war es deshalb korrekt, dass das Steueramt den Abzug für die Jahre 2010-2015 in der Steuerperiode 2016 nicht zum Abzug zuliess. (19.02.23)

Feststellung getrennte Ehe

Ehegatten werden für die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern solange gemeinsam veranlagt, als ihre Ehe nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt ist. Tatsächlich getrennt ist die Ehe für steuerrechtliche Zwecke, wenn der gemeinsame Haushalt und die Gemeinschaftlichkeit der Mittel aufgehoben sind. Das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens ist nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in den sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert gemäss Bundesgericht. (12.02.23)

Freizügigkeitsleistung Abzüge

Eine nachträgliche Durchführung der mündlichen Verhandlung und der in diesem Zusammenhang in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid stehen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Widerspruch. Eine erbrechtliche Ausschlagung hat keinen Einfluss auf den Bestand des Freizügigkeitsleistungsanspruchs. Nachdem Freizügigkeitsleistungen nicht in den Nachlass fallen, können bei der Besteuerung der entsprechenden Kapitalleistung Erbschafts- und Erbgangsschulden sowie Bestattungskosten nicht abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (05.02.23)

Nichtbegleichung Mietzinsen

Die Revision ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Vorinstanz hat die Sachumstände einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen und festgestellt, dass der Vermieter längst hätte erkennen müssen, in welch ungünstiger finanzieller Lage der Mieter sich befinde und dass deshalb mit einer substanziellen Zahlung nicht mehr zu rechnen gewesen sei gemäss Bundesgericht. (28.01.23)