Nachweis Wohnsitzverlegung

Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen 2 Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und zur umfassenden Auskunftserteilung über die Besteuerung der massgebenden Umstände verpflichtet gemäss Bundesgericht. (26.06.22)

Rückkaufsfähigkeit Leibrente

Blosse Kapitalanlagen in Rentenform, soweit sie überhaupt unter das weiter gefasste schuldrechtliche Institut des Leibrentenvertrages fallen, berechtigen nicht zum Leibrentenprivileg. Keine Leibrente ist die Zeitreinte, mit der lediglich ein verzinsliches Kapital innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ratenweise in grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen zurückbezahlt wird, aber ohne jeden aleatorischen Charakter, wie er für Leibrenten erforderlich ist. In ganz bestimmten Ausnahmefällen hat das Bundesgericht temporäre Leibrenten nicht als Leibrenten behandelt, nämlich dann, wenn diese nur eine kurze Dauer aufwiesen (weniger als 5 Jahre), noch vor der ersten Rentenzahlung ein Rückkauf erfolgte und die Renten zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes oder einer Ausbildungszeit bestimmt waren. (19.06.22)

Nachweis Treuhandverhältnis

Es fällt ausser Betracht, die Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses deswegen zu senken, weil Treugeber und Treuhänder, unabhängig von der Frage nach der Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte, das Treuhandverhältnis mit dem Ziel eingegangen sind, die Herkunft des Treugutes, allenfalls auch über mehrere Stationen und damit über mehrere hintereinandergeschaltete Treuhandverhältnisse zu verschleieren gemäss Bundesgericht. (12.06.22)

Berichtigung von Rechnungsfehlern

Es macht keinen Unterschied ob ein falscher Übertrag, ein Verschrieb oder ähnlicher Fehler auf einer menschlichen Fehlleistung beruhen oder das Ergebnis eine fehlerhaft programmierte Software ist. Der vorliegend aufgetretene Veranlagungsfehler ist als (durch "Kopfarbeit" herbeigeführter) Rechtsanwendungsfehler nicht erklärbar. Selbst wenn er infolge fehlerhafter Programmierung systematisch aufgetreten sein sollte, wäre er, würde heute noch "von Hand" veranlagt, als typischer "Kanzleifehler" taxiert. Kennzeichnend für einen Kanzleifehler ist, dass er bei der behördlichen "Handarbeit" auftritt und möglichst formlos korrigiert werden soll gemäss Bundesgericht. (05.06.22)

Gesellschafterkontokorrent

Nicht relevant ist der Umstand, dass die Erhöhung des Gesellschafterkontokorrentes am Spezialsteuerdomizil nur teilweise und am Hauptsteuerdomizil gar nicht aufgerechnet wurde. Bei zweidimensionalen Sachverhalten besteht kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen auf der Ebene der Gesellschaft einerseits und der Ebene der Anteilsinhaberin oder des Anteilsinhabers andererseits einer jeweils eigenen Logik gemäss Bundesgericht. (28.05.22)

Berechnung Eigenmietwert

Die Wohnung des Steuerpflichtigen liegt in einer Entwicklungszone gemäss kantonaler Gesetzgebung. Dass das Wohnungsamt deswegen einen Höchstwert für die Miete dieser Liegenschaft bestimmt hat, gehört zu den örtlichen Verhältnissen, welche berücksichtigt werden müssen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Fragebogen erscheinen. Gemäss Rechtssprechung soll der Eigenmietwert demjenigen Betrag entsprechen, den der Besitzer erhalten würde, wenn er sein Eigentum zu marktüblichen Verhältnissen vermieten würde, oder welchen er bezahlen müsste, um ein ähnliches zu mieten gemäss Bundesgericht. (22.05.22)

Steuerrechtliche Behandlung AGBR

Eine Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven ist bis zum Fünffachen der aktuellen jährlichen Arbeitgeberbeiträge erlaubt. Ein Zwang zum Abbau der vorhandenen AGBR gibt es nicht. Werden AGBR nicht aktiviert, so führt dies im Zeitpunkt ihrer Bildung zu einer erfolgswirksamen Aufwandbuchung, welche das Periodenergebnis und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindert. Eine steuerliche Korrektur des periodenfremden Aufwandes hat trotzdem zu unterbleiben da eine Durchbrechung des Periodizitätprinzips in gewissen Fällen, wie den AGBR, möglich ist. (15.05.22)

Dreieckstheorie

Entnimmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Beteiligung der betroffenen Gesellschaft mittels verdeckter Gewinnausschüttung Substanz, so hat das zwar Einfluss auf den Wert des Kaufobjekts und damit auf den Preis - allfällige Steuerfolgen einer solchen geldwerten Leistung treffen indessen allein den Veräusserer; eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Erwerber der Beteiligung liegt in diesem Vorgang nicht, übernimmt dieser doch auch eine Gesellschaft mit im Umfang der Entnahme reudzierter Substanz gemäss Bundesgericht. (08.05.22)

Pferdebetrieb: Hobby oder selbständige Tätigkeit

Da die Pferdezucht aufgegeben und später auch keine Reitstunden mehr angeboten wurden, ist eine selbständige Erwerbstätigkeit zu verneinen. Zudem besassen die Steuerpflichtigen viel mehr Pferde als für Reitstunden gebraucht wurden, was zeigt, dass die Haltung der Pferde hauptsächlich privat motiviert war. Gemäss Gericht ist der Pferdebetrieb also Hobby was zur Folge hat, dass die Verluste steuerlich nicht abzugsfähig sind. (30.04.22)

Verrechnung Verlustvorträge

Obwohl die Verlustvorträge bei einer Einzelfirma mit der selbständig erwerbstätigen Person verknüpft sind, gehen diese bei einer Fusion mit einer anderen Unternehmung grundsätzlich über. Für die Übertragung von Verlustvorträgen im Zuge der Fusion genügt es, dass die wirtschaftliche Kontinuität der übertragenden Gesellschaft gegeben ist. Die anschliessende Verrechnung der übertragenden Einzelfirma auf die übernehmende AG ist somit zulässig gemäss Gerichtsentscheid. (24.04.22)