Ein Steuerpflichtiger hat Beteiligungen an 3 Gesellschaften von unabhängigen Dritten erworben. In solchen Fällen entspricht der Kaufpreis grundsätzlich dem Verkehrswert. Abschreibungen sind nur im Fall von Wertverlusten der Beteiligungen möglich oder im Falle eines erhöhten Kaufpreises. Da der Steuerpflichtige den Wertverlust der Beteiligungen nicht nachweisen konnte, sind die gemeldeten Abschreibungen nicht gerechtfertigt und werden gemäss Bundesgericht zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. (20.02.22)