Null-Veranlagung Rechtsschutzinteresse

Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtssprechung in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheides berechtigen könnte. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden verbleibenden Verlustvortrages ist in den Nachfolgeperioden zu prüfen, in denen ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird. Dieses rechtssprechungsgemässe Erfordernis bei der Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darf auch im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens vorgesehen werden gemäss Bundesgericht. (18.09.21)

Eigenmietwert leerstehendes Objekt

Ein steuerlich relevanter Eigenverbrauch ist insoweit nicht gegeben, als eine Liegenschaft aufgrund von objektiven äusseren Umständen nicht benutzt werden kann. Gleich verhält es sich, wenn ein Objekt leer steht, weil es trotz entsprechender Absicht und ernsthafter Bemühungen nicht vermietet oder verkauft werden kann; auch diesfalls unterbleibt die Nutzung aufgrund eines äusseren Faktors. Demgegenüber ist selbst dann ein steuerrechtlich massgeblicher Eigenverbrauch anzunehmen, wenn ein Eigentümer die Liegenschaft zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das Recht hierzu vorbehält, ohne es auszuüben; auch in einem solchen Fall hat er die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen kann gemäss Bundesgericht. (12.09.21)

Rückzahlung Kinderzulagen

Die Kinderzulagen, welche die Ehefrau bekommen hat, sind ebenfalls vollständig im gleichen Jahr steuerbar, auch wenn ein Teil davon der Nachzahlung von überfälligen Beiträgen zugewiesen werden kann. Kinderzulagen sind wiederkehrende, sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Daraus folgt, dass die Nachzahlung von fälligen wiederkehrenden Leistungen zum Rentensatz besteuert werden muss gemäss Bundesgericht. (04.09.21)

Behinderungsbedingte Kosten

Der Einbau eines Schwimmbads ist eine Luxusausgabe. Grundsätzlich ist daher der Aufwand, der notwendig wird, um ein Schwimmbad behindertengerecht zu erstellen, ebenfalls eine Luxusausgabe. Allenfalls abziehbare Kosten könnten sich lediglich in Ausnahmefällen ergeben, wenn das Schwimmbad therapeutisch unabdingbar und kummulativ dazu der Besuch eines externen Schwimmbads gänzlich unzumutbar ist gemäss Bundesgericht. (29.08.21)

Sicherstellungen Steuern

Wenn eine Steuerforderung verjährt, ist sie nicht mehr fällig; demzufolge können auch keine Sicherstellungen mehr verlangt werden. Wenn verlangte Sicherstellungen Zahlungen der Bundessteuer über mehrere Steuerperioden hinweg sicherstellen sollen, prüft das Bundesgericht, ob der Gesamtbetrag der Sicherstellungen in Anbetracht der Verjährung der Steuerforderungen offensichtlich unangemessen ist. Dazu wird der Betrag der verlangten Sicherstellungen mit der durch die verjährten Beiträge reduzierten Steuerforderung verglichen. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass die auf den noch nicht verjährten Steuerperioden fälligen Verzugszinsen durch den Lauf der Zeit noch steigen werden gemäss Bundesgericht. (22.08.21)

Säule 3a Umwandlung Personengesellschaft

Im Fall der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine AG kann die bislang selbständig erwerbstätig gewesene Person bis zum Tag der Handelsregistereintragung der Umwandlung den grossen Beitrag an die Säule 3a abziehen, wenn sie während dieser Zeit noch keiner 2. Säule angeschlossen war und die juristische Person für diese Zeit keine AHV-Beiträge für die bisher selbständig erwerbstätig gewesene Person bezahlt hat sowie diese als Selbständigerwerbende mit der Ausgleichskasse abgerechnet hatte gemäss Bundesgericht. (15.08.21)

Wertpapiere ohne Kurswert Anwaltskanzlei

Es genügt nicht zu behaupten, die Gesellschaft könnte zum geschätzten Preis nicht verkauft werden, damit geschlossen werden müsste, dass die Anwendung der im Kreisschreiben 28 und den Kommentaren beschriebenen Methode durch die Steuerbehörde unhaltbar wäre. Die auf die Beschwerdeführer angewandte Bewertungsmethode berücksichtigt die Eigenheiten einer Dienstleistungsgesellschaft, deren Wert unmittelbar von der Tätigkeit des Alleinaktionärs abhängig ist. Dies da der Ertragswert nicht doppelt, wie von der Praktikermethode erlaubt, sondern nur einmal einbezogen wird. Die Bewertung der Wertpapiere der Gesellschaft entspricht zudem der Realität, da der höhere Wert den Entscheid des Alleinaktionärs widerspiegelt, sich kein Gehalt auszuzahlen gemäss Bundesgericht. (07.08.21)

Bilanzänderung

Eine Bilanzänderung ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist jedoch auch danach noch zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuerpflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden sollen gemäss Bundesgericht. (01.08.21)

Steuerpflicht Sitzverlegung

Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person befindet sich normalerweise am formellen Sitz, also am statutarischen und im Handelsregister eingetragenen Sitz. Davon wird jedoch dann abgewichen, wenn der materielle Sitz, also der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung und Verwaltung, sich an einem anderen Ort befindet. Die juristische Person hatte mit einer Treuhänderin einen Domizilvertrag abgeschlossen, wonach diese für die sie Dienstleistungen erbrachte, welche klassischerweise für den Unterhalt eines Briefkastendomizils benötigt werden. Der formelle Sitz erschöpft sich somit in einem reinen Briefkastendomizil gemäss Bundesgericht. (25.07.21)

Unterhaltsbeiträge Kinder

Die Unterhaltspflicht für den Vater bleibt auch nach dem Tod der Ex-Ehefrau für die gemeinsamen minderjährigen Kinder bestehen. Weil diese als Folge des Todes der ehemaligen Ehefrau und des Entscheids der KESB, ihm die elterliche Sorge nicht zu übertragen, nach wie vor nicht unter seiner elterlichen Sorge stehen, muss er weiterhin im gleichen Umfang Unterhaltszahlungen leisten; dies mit dem einzigen Unterschied, dass er seine Zahlungen nunmehr an die KESB und nicht mehr an seine ehemalige Ehefrau zu bezahlen hat. Nach wie vor kann der Vater die Unterhaltsleistungen von seinem Einkommen steuerlich in Abzug bringen gemäss Bundesgericht. (18.07.21)