Im Geschäftsvermögen schreiben die Betriebswirtschaftslehre und damit auch das Handelsrecht vor, dass dem nutzungs- & altersbedingten Wertverlust durch Abschreibungen Rechnung getragen wird. Im Anschluss daran werden Abschreibungen in der Regel nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Einer ordentlichen Abschreibung ist die steuerliche Anerkennung ganz oder teilweise zu versagen, wenn die steuerpflichtige Person zu rasch abgeschrieben hat oder kein Abschreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist gemäss Bundesgericht. (04.07.21)