Es ist harmonisierungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein kantonales Steuergesetz vorsieht, dass ein Ehegatte, der Alleineigentümer eines selbstbewohnten Wohnobjektes ist und bei dessen Veräusserung einen Grundstückgewinn erzielt, selbständig und nicht gemeinsam mit dem Ehegatten zu veranlagen sei. Zwar mag in einzelnen Fällen, wo ein Ehegatte verkauft und der andere die neue selbstbewohnte Liegenschaft erwirbt, der Verkäuferehegatte auch an der Finanzierung der neuen Wohnung beteiligt oder zumindest eingebunden sein. Die Ehegatten haben es aber selbst in der Hand, durch die von ihnen gewählte Rechtsgestaltung den Ersatzbeschaffungstatbestand zu verwirklichen gemäss Bundesgericht. (20.06.21)