Die erforderliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des Vorgehens und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person zusammen. Abgesehen von Aktivitäten, die von vorneherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbestätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn aufgrund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist. Der Schluss der Veranlagungsbehörde auf Liebhaberei, Mäzenatentum oder Ausübung eines Hobbys erfordert eine vertiefte betriebswirtschaftliche Analyse im individuell-konkreten Fall gemäss Bundesgericht. (16.05.21)