Im Wertschriftenhandel nehmen die Kriterien "systematische und planmässige Vorgehensweise und spezielle Fachkenntnisse" nur noch eine untergeordnete Bedeutung ein; andererseits müssen die Kriterien "Höhe des Transaktionsvolumens" sowie der "Einsatz erheblicher fremder Mittel" stärker gewichtet werden. Um eine Tätigkeit als selbständig einzustufen, muss diese insgesamt einen Gewinn anstreben. Solange Verlustlagen vorübergehend sind und innert angemessener Frist verbessert oder wiederhergestellt werden können, behält die Tätigkeit den gewerbsmässigen Charakter gemäss Bundesgericht. (30.05.21)