Der örtlich zuständige Kanton ist im Sinne eines Pflichtrechtes ebenso verpflichtet wie berechtigt, die Veranlagung und später den Bezug der direkten Bundessteuer vorzunehmen. Wird ein anderer als der zuständige Kanton tätig, so fehlt diesem die von der Verfassung vorgegebene Zuständigkeit, weshalb eine etwaige Veranlagungsverfügung unzulässig ist. Verjährungsunterbrechende Massnahmen kann einzig die örtlich zuständige Veranlagungsbehörde vornehmen gemäss Bundesgericht. (09.05.21)