Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn die Zahlung zugunsten der Behörde bei der Schweizer Post eingegangen (Poststempel) oder dem Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers belastet worden ist. Gemäss Bundesgericht besteht kein überspitzter Formalismus, wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, deren Zulässigkeit gemäss dem anwendbaren Verfahresrecht von der Leistung eines Kostenvorschusses binnen Frist abhängt und der verlangte Betrag innerhalb der Frist nicht einbezahlt worden ist. (06.06.21)