Aus der Notariatsurkunde geht hervor, dass die Parteien den Wert des Nutzungsrechtes (durch Kapitalisierung des Liegenschaftenwertes) vorab festgelegt haben, bevor sie unabhängig davon den Wert der Schenkung festlegten. Der Veräusserungspreis entspricht der Restsumme. Diese Vorgehensweise folgt dem, von der Rechtssprechung immer wieder bestätigten, logischen Postulat, dass die Liegenschaft mit dem Wohnrecht behaftet und zu einem niedrigeren Wert grundsätzlich "uno actu" übertragen wird, wenn die Eigentumsübertragung und die Einräumung der Dienstbarkeit gleichzeitig erfolgen bzw. sobald es eine Eigentümsübertragung unter Vorbehalt eines Nutzungsrechtes gibt. (12.06.21)