Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet grundsätzlich Geschäftsvermögen. Geschäftsvermögen setzt somit notwendigerweise eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auch diese kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder vorübergehend ausgeübt werden. Gemäss Bundesgericht hat beim Steuerpflichtigen eine Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden, indem er ein Grundstück zu Stockwerkeigentum ausgestaltet und 5 Stockwerkeinheiten daraus gebildet hat und diese danach verkauft wurden. (13.02.22)

Frage der Realisation

Auch blosse Gutschriften, die der Auszahlung der Leistung vorangehen oder als Alternative zu dieser bestehen, fallen unter die echten Erträge. Sie gelten als Vermögenszufluss, selbst wenn sie begrifflich von keinen Liquiditätsfolgen begleitet sind. Gutschrift und Auszahlung stellen nur unterschiedliche Modalitäten des Bezugs dar. Das Steuerrecht stellt auf die Realisation und nicht auf den pagatorischen Geldfluss ab. Entscheidend ist, ob und wann ein Anspruch entstanden ist, nicht ob und wann dieser Anspruch in liquider Form zur Auszahlung gelangt. Bedeutsam ist vorliegend gemäss Bundesgericht, dass die GmbH einen Mietaufwand verbuchte, wobei als Gegenkonto das Kontokorrent des Alleingesellschafters bebucht wurde. (06.02.22)

Sicherstellungsverfügung

Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, seine Behauptung substanziert zu begründen, indem er Klarheit geschaffen und aktuelle Abschlüsse vorgelegt hätte. Dies hat er unterlassen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht verfassungsrechtlich unhaltbar ist gemäss Bundesgericht. (30.01.22)

Liquidationsgewinnsteuer Privatentnahme

Bei buchmässiger Einzelbetrachtung und unterschiedlicher Wertentwicklung der einzelnen Bestandteile können die wiedereingebrachten Abschreibungen kleiner sein als die Differenz zwischen dem Buchwert und den Anlagekosten des gesamten Grundstückes. Massgebend für die Begrenzungsfunktion ist somit nicht die buchmässige Einzelbetrachtung, sondern die Differenz zwischen dem Buch- bzw. Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten des gesamten Grundstückes gemäss Bundesgericht. (22.01.22)

Nachsteuern geldwerte Leistungen

Wenn auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehende Dritte aufgerechnet wird, setzt dies ein gewichtiges Indiz, das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Ein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht aber nicht. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Wenn er dies unterlässt oder sich auf pauschale Ausführungen beschränkt, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf der Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt gemäss Bundesgericht. (16.02.22)

Besteuerung Kinderzulagen Rentensatz

Kinderzulagen sind wiederkehrende, sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Daraus folgt, dass die Nachzahlung von fälligen wiederkehrenden Leistungen zum Rentensatz besteuert werden muss. Gemäss Bundesgericht sind die Kinderzulagen, welche die Ehefrau im Jahr 2016 erhalten hat, ebenfalls vollständig im 2016 steuerbar, auch wenn ein Teil davon der Nachzahlung von überfälligen Beträgen zugewiesen werden kann. (08.01.22)

Einbau Schwimmbad

Der Einbau eines Schwimmbades ist eine Luxusausgabe wie der Aufwand der notwendig wird, um ein Schwimmbad behinderungsgerecht zu gestalten. Allenfalls abziehbare Kosten könnten sich lediglich in Ausnahmefällen ergeben, wenn das Schwimmbad therapeutisch unabdingbar und kumulativ dazu, der Besuch eines externen Schwimmbades gänzlich unzumutbar ist. Die steuerlich abziehbaren Kosten eines hauseigenen Schwimmbades haben sich im Falle der Unzumutbarkeit an den Kosten des Besuchs eines externen Schwimmbades (Fahr- und Eintrittskosten) zu orientieren und sind insofern auf die vergleichbare Kostenhöhe des externen Besuchs beschränkt gemäss Bundesgericht. (01.01.22)

Kosten Stockwerkeigentümer

Ein Teil der Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft liessen den Vorplatz erneuern, den Zugangsweg zum Haus verlegen und Werkleitungen für Strom, Wasser, Gas sanieren. Die entstandenen Kosten sollten alle Stockwerkeigentümer tragen. Gemäss Bundesgericht qualifizieren die vorgenommenen baulichen Massnahmen nicht als dringliche Massnahmen. Deshalb hätte die Sanierung nicht ohne vorgängige Beschlussfassung auf Kosten aller Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfen. (26.12.21)

Periodizität Abschreibungen

Gemäss Bundesgericht hätte der Gläubigerin klar sein müssen, dass die Insolvenz der Tochtergesellschaft unabwendbar war. Deshalb hätte sie schon vor den streitbetroffenen Steuerperioden Abschreibungen der offenen Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft vornehmen müssen. Ein genügender Zusammenhang zwischen dem Verlust des ursprünglichen Wertes der Forderungen und den Abschreibungen in diesen Steuerperioden war damit nicht gegeben. Eine ausserordentliche Abschreibung ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr besteht. (19.12.21)

Teilveräusserungen Grundstück

Der Pflichtige verkaufte Stockwerkeinheiten eines MFH's an verschiedene Käufer und reichte lediglich eine Grundstückgewinnsteuer-Erklärung ein. Der mehrfachen Aufforderung pro Handänderung eine Steuererklärung einzureichen, kam er nicht nach, weshalb das Steueramt zu Ermessenseinschätzungen schritt. Wenn ein ursprünglich einheitliches Grundstück in Form von mehreren Stockwerkeinheiten veräussert wird, ist für jede Teilveräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Die Schätzungen der wertvermehrenden Aufwendungen aufgrund der Schätzungen der Gebäudeversicherungen waren nicht willkürlich. Es ist allgemein notorisch, dass die Schätzungen der Gebäudeversicherungen den "wahren Verkehrswerten" erfahrungsgemäss recht nahe kämen gemäss Bundesgericht. (12.12.21)