Schon Monate vor der Sitzverlegung der Gesellschaft war klar, dass ihr wesentlicher Zweck allein noch in der Liquidation der wesentlichen Vermögensbestandteile bestand. Die damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten hatten keinen massgebenden Bezug zum neuen Sitzkanton. Der vollzogene Sitzwechsel war in steuerlicher Hinsicht also unbeachtlich gemäss Bundesgericht. (07.11.21)