Geschäftsauto

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stellen, riskieren, dass diese Fahrzeuge bei groben Verkehrsregelverletzungen durch die Arbeitnehmer durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden gemäss Bundesgericht. (22.01.23)

Grundstückgewinnsteuer Abbruchobjekt

Gemäss Gericht gilt, dass nach gut 40 Jahren, statistisch gesehen, bei einem Gebäude die wirtschaftliche Abbruchreife vorliegt. Ein Abbruchobjekt liegt vor, wenn die erhaltene Entschädigung für das Gebäude praktisch vernachlässigbar ist. Dies ist laut Gericht mit Verweis auf die Lehre regelmässig dann der Fall, wenn der Anteil des Preises für das Gebäude 10% oder weniger des Gesamterlöses ausmacht. Für die Grundstückgewinnsteuer ist deshalb abzuklären, ob der Veräusserer einen Betrag verlangt und erhalten hat, der über den reinen Landwert hinaus auch noch eine erhebliche Entschädigung für das Gebäude umfasst. (14.01.23)

Warendrittel Abschluss

Die Steuerpflichtige aktivierte ihre im Dezember erbrachten, aber erst im Januar fakturierten Leistungen auf dem Konto Angefangene Arbeiten zu Anschaffungskosten unter Abzug des Warendrittels. Gemäss Bundesgericht steht die Tatsache, dass es sich vorliegend um Lieferungen von Standardmaterial und Dienstleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanzstichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind, der vorgenommenen Verbuchung entgegen. Die Leistungen hätten als transitorische Aktiven verbucht werden sollen, was die Bildung eines Warendrittels verunmöglicht. (07.01.23)  

Betriebsverlust und Grundstückgewinn

Die Pflichtige AG, eine Liegenschaftenhändlerin, mit ausserkantonalem Sitz hat im Kanton Zürich einerseits einen Betriebsverlust erlitten und andererseits einen Grundstückgewinn in einer zürcherischen Gemeinde erzielt. Auch unter Ausklammerung der Wertzuwachsgewinne ist dabei das Betriebsergebnis immer noch positiv. Gemäss Bundesgericht ist die Meinung, dass die Verlustverrechnung im monistischen System nicht vorgesehen sei im innerkantonalen Bereich nicht mehr haltbar. Ausscheidungsverluste sind nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb die innerkantonale Verlustverrechnung zu erfolgen hat. (01.01.23)

Beweislast geldwerte Leistungen

Im Bereich der geldwerten Leistungen verteilt sich die Beweislast wie folgt: die Steuerbehörden müssen nachweisen, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht und dafür keine oder eine ungenügende Gegenleistung erhalten hat. Liefern die von der Steuerbehörde erhobenen Beweise genügend Anhaltspunte für ein solches Missverhältnis, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner gegenteiligen Behauptungen nachzuweisen gemäss Bundesgericht. (24.12.22)

Beweisanforderungen Sicherstellungsvolumen

Dass bei der Sicherstellung begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die Praxis verlangt nur, dass die rechtserheblichen Sachumstände glaubhaft gemacht werden. Was von der Veranlagungsbehörde zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen Glaubhaftmachung geprüft werden durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde ebenso zulässigerweise einer reinen prima facie-Würdigung unterziehen. Gemäss Bundesgericht muss die Schätzung nicht besonders vorsichtig vorgenommen werden, was sich allerdings nur auf die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bezieht und nicht auf das Mass der Sicherstellung. (18.12.22)

Verfahrenskosten als LS-Unterhalt

Für eine Qualifikation von Anwalts- und Gerichtskosten als abziehbare Unterhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten ist erforderlich, dass die Aufwendungen der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienen. Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige im entsprechenden Gerichtsverfahren mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermag. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint gemäss Bundesgericht (11.12.22)

Barauszahlung Vorsorgeleistung

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, werden diese Kapitalleistungen separat zu einer vollen Jahressteuer besteuert. Andernfalls greift grundsätzlich die ordentliche Besteuerung und die Kapitalauszahlung ist zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern. Abgesehen von Aktivitäten, die von vorneherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbstätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn aufgrund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist gemäss Bundesgericht. (04.12.22)

Sperrfristverletzung Rente

Steht fest, dass die Sperrfrist verletzt wurde, so ist nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegen. Die Kapitalleistung bleibt nach den üblichen Regeln steuerbar nämlich Sonderveranlagung einer vollen Jahressteuer. Demgegenüber ist jeder während der Dauer der Sperrfrist getätigte Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen gemäss Bundesgericht. (27.11.22)

Holdingprivileg

Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige für Steuerperioden vor 2017 das Holdingprivileg genossen hat, kann eine ausdrückliche Zusicherung der Steuerverwaltung für die betreffende Steuerperiode nicht ersetzen, da diese Voraussetzung erfüllt sein muss, damit der Grundsatz von Treu und Glauben gilt und dem Legalitätsprinzip vorgeht. So ist die Behörde nach dem Grundsatz der Nichtpräjudizierbarkeit vergangener Steuerperioden für die Zukunft nicht an eine für ein bestimmtes Steuerjahr ergangene Veranlagung gebunden und der Steuerpflichtige kann sich der Überprüfung seines Holdingprivilegs für die Steuerperiode 2017 nicht mit der Begründung widersetzen, dass er zuvor davon profitiert hatte gemäss Bundesgericht. (20.11.22)