Indirekte Teilliquidation wegen Amortisationsrate

Eine indirekte Teilliquidation liegt vor, wenn eine verzögerte Substanzausschüttung aus einem Unternehmensverkauf gegen Gewährung eines zinslosen Darlehens mit geringer Amortisationsrate besteht, die so ausgestaltet wurde, dass sie nur mit erwirtschafteten Dividenden bezahlt werden konnte. Die nicht drittvergleichskonforme Darlehensausgestaltung (Amortisationsdauer ca. 21 Jahre) führt dazu, dass es zu keiner Substanzentnahme innerhalb der Sperrfrist kommt. Bei drittvergleichskonformer Ausgestaltung hätte teilweise auf die Substanz zurückgegriffen werden müssen gemäss Bundesgericht. (18.04.22)

Drittpreisvergleich

Gemäss Bundesgericht ist es bereits fraglich, ob Vergleichsofferten, bei denen es nicht zu einer Auftragsvergabe gekommen ist, überhaupt für die Durchführung eines Preisvergleiches geeignet sind, kommt ihnen doch gegenüber tatsächlich abgewickelten Transaktionen von vorneherin nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Hinzu kommt, dass die infrage stehenden Offerten nicht den Zeitraum betreffen, um den es in diesem konkreten Fall geht, sondern erst Jahre später zu einem Zeitpunkt eingeholt wurden, als die Drittvergleichskonformität durch die Steuerverwaltung infrage gestellt worden war. (10.04.22)

Befreiung Steuerpflicht Stiftung

Die Voraussetzung der Uneigennützigkeit der juristischen Person, welche gemeinnützige Zwecke verfolgt und deshalb von der Steuerpflicht befreit sein sollte, setzt altruistisches Handeln voraus. Unternehmerische Zwecke gelten grundsätzlich nicht als gemeinnützig, ebenso wenig wie eine Tätigkeit, die darin besteht, einen grundsätzlich gewinnorientierten Betrieb zu unterstützen. Jedoch kann eine juristische Person, welche ihr Vermögen in eine oder mehrere Gesellschaften investiert hat, die Voraussetzung der Uneigennützigkeit erfüllen und damit von der Steuerpflicht wegen gemeinnützigem Zweck befreit sein gemäss Bundesgericht. (03.04.22)

Nichtigkeit der Veranlagung

In einem Fall beruht die Differenz zwischen der Veranlagung bei den Kantons- & Gemeindesteuern gegenüber derjenigen bei der direkten Bundessteuer bloss auf einer abweichenden Beweiswürdigung hinsichtlich des identischen Sachverhaltes. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die den Sachverhalt, welcher der Veranlagungsverfügung betreffend den Kantons- & Gemeindesteuern zugrunde gelegen haben, als unzutreffend hätte erscheinen lassen. Die beiden voneinander abweichenden Veranlagungen sind stattdessen auf eine jeweils unterschiedliche Ermessensausübung im Rahmen der Beweiswürdigung und nicht auf neue Tatsachen zurückzuführen. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Fehlt einer Verfügung zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten gemäss Bundesgericht. (27.03.22)

Tatsächliche Verwaltung und geschäftsmässig begründeter Aufwand

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung kann bei einer Gesellschaft, bei der kein geographischer Schwerpunkt auszumachen ist, am Wohnsitz des Geschäftsführers sein. Dieser Wohnsitz kann auch relevant sein, falls es keine Geschäftseinrichtungen und kein Personal oder sonstige Infrastruktur gibt. Eine Aufwendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in irgendeinem kausalen Zusammenhang stehen. Für die geltend gemachten Aufwendungen für Drittleistungen und einen Teil der Fahrzeugkosten wurde der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit nicht erbracht, weshalb die entsprechenden Beiträge zu Recht aufgerechnet wurden. (20.03.22)

Doppelbesteuerung International

Die Pflichtige beantragte, dass Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verhältnis ausnahmsweise objektmässig auszuscheiden seien, da sie diese ansonsten in ihrem Wohnsitzstaat nicht zum Abzuge bringen könne und eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Dass im internationalen Verhältnis Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer in vollem Umfange getätigt werden können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss. (13.03.22)

Grundstückgewinn Abbruchkosten

Beim Abbruch einer Baute im Privatvermögen entsteht ein privater Vermögensverlust, der einkommenssteuerlich unerheblich bleibt. Steuersystematisch fällt es daher ausser Betracht, diesen Verlust nunmehr bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns doch noch zu berücksichtigen. Es widerspricht nicht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn privat verursachte Vermögensverminderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben gemäss Bundesgericht. (06.03.22)

Aufenthalt aus medizinischen Gründen

Anders als bei der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes wird für die Annahme eines steuerrechtlichen Aufenthaltes einzig ein tatsächliches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit vorausgesetzt. Das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ist hingegen nicht erforderlich. Der Aufenthalt zu Sonderzwecken kann auch bei Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes am Ort der Lehranstalt oder Heilstäte zu einem dortigen steuerrechtlichen Wohnsitz führen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Beziehungen zum Anstaltsort besonders intensiv werden, so dass dieser als der freiwillig gewählte Lebensmittelpunkt erscheint gemäss Bundesgericht. (27.02.22)

Bewertung von Wertpapieren

Ein Steuerpflichtiger hat Beteiligungen an 3 Gesellschaften von unabhängigen Dritten erworben. In solchen Fällen entspricht der Kaufpreis grundsätzlich dem Verkehrswert. Abschreibungen sind nur im Fall von Wertverlusten der Beteiligungen möglich oder im Falle eines erhöhten Kaufpreises. Da der Steuerpflichtige den Wertverlust der Beteiligungen nicht nachweisen konnte, sind die gemeldeten Abschreibungen nicht gerechtfertigt und werden gemäss Bundesgericht zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. (20.02.22)

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet grundsätzlich Geschäftsvermögen. Geschäftsvermögen setzt somit notwendigerweise eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auch diese kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder vorübergehend ausgeübt werden. Gemäss Bundesgericht hat beim Steuerpflichtigen eine Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden, indem er ein Grundstück zu Stockwerkeigentum ausgestaltet und 5 Stockwerkeinheiten daraus gebildet hat und diese danach verkauft wurden. (13.02.22)