Gemäss Bundesgericht hätte der Gläubigerin klar sein müssen, dass die Insolvenz der Tochtergesellschaft unabwendbar war. Deshalb hätte sie schon vor den streitbetroffenen Steuerperioden Abschreibungen der offenen Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft vornehmen müssen. Ein genügender Zusammenhang zwischen dem Verlust des ursprünglichen Wertes der Forderungen und den Abschreibungen in diesen Steuerperioden war damit nicht gegeben. Eine ausserordentliche Abschreibung ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr besteht. (19.12.21)