Wenn auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehende Dritte aufgerechnet wird, setzt dies ein gewichtiges Indiz, das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Ein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht aber nicht. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Wenn er dies unterlässt oder sich auf pauschale Ausführungen beschränkt, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf der Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt gemäss Bundesgericht. (16.02.22)