Auch blosse Gutschriften, die der Auszahlung der Leistung vorangehen oder als Alternative zu dieser bestehen, fallen unter die echten Erträge. Sie gelten als Vermögenszufluss, selbst wenn sie begrifflich von keinen Liquiditätsfolgen begleitet sind. Gutschrift und Auszahlung stellen nur unterschiedliche Modalitäten des Bezugs dar. Das Steuerrecht stellt auf die Realisation und nicht auf den pagatorischen Geldfluss ab. Entscheidend ist, ob und wann ein Anspruch entstanden ist, nicht ob und wann dieser Anspruch in liquider Form zur Auszahlung gelangt. Bedeutsam ist vorliegend gemäss Bundesgericht, dass die GmbH einen Mietaufwand verbuchte, wobei als Gegenkonto das Kontokorrent des Alleingesellschafters bebucht wurde. (06.02.22)