Der Pflichtige verkaufte Stockwerkeinheiten eines MFH's an verschiedene Käufer und reichte lediglich eine Grundstückgewinnsteuer-Erklärung ein. Der mehrfachen Aufforderung pro Handänderung eine Steuererklärung einzureichen, kam er nicht nach, weshalb das Steueramt zu Ermessenseinschätzungen schritt. Wenn ein ursprünglich einheitliches Grundstück in Form von mehreren Stockwerkeinheiten veräussert wird, ist für jede Teilveräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Die Schätzungen der wertvermehrenden Aufwendungen aufgrund der Schätzungen der Gebäudeversicherungen waren nicht willkürlich. Es ist allgemein notorisch, dass die Schätzungen der Gebäudeversicherungen den "wahren Verkehrswerten" erfahrungsgemäss recht nahe kämen gemäss Bundesgericht. (12.12.21)