Ein Teil der Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft liessen den Vorplatz erneuern, den Zugangsweg zum Haus verlegen und Werkleitungen für Strom, Wasser, Gas sanieren. Die entstandenen Kosten sollten alle Stockwerkeigentümer tragen. Gemäss Bundesgericht qualifizieren die vorgenommenen baulichen Massnahmen nicht als dringliche Massnahmen. Deshalb hätte die Sanierung nicht ohne vorgängige Beschlussfassung auf Kosten aller Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfen. (26.12.21)