Kinderzulagen sind wiederkehrende, sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Daraus folgt, dass die Nachzahlung von fälligen wiederkehrenden Leistungen zum Rentensatz besteuert werden muss. Gemäss Bundesgericht sind die Kinderzulagen, welche die Ehefrau im Jahr 2016 erhalten hat, ebenfalls vollständig im 2016 steuerbar, auch wenn ein Teil davon der Nachzahlung von überfälligen Beträgen zugewiesen werden kann. (08.01.22)