BVG-Beiträge Abfindungen

Hat die versicherte Person den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber frei vereinbart, so sind auf der vertraglich vereinbarten Abfindung für die Zeit nach Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses keine BVG-Beiträge zu entrichten gemäss Bundesgericht. (11.06.23)

Beitragspflicht Nebenerwerb

Übt die arbeitnehmende Person eine Nebenerwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber aus, über den sie bereits im Rahmen eines Haupterwerbs obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist, ist der Nebenerwerb ebenfalls obligatorisch versichert. Die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt werden, sind für die Beitragsermittlung somit zusammenzurechnen gemäss Bundesgericht. (04.06.23)

Verarrestierbarkeit von Vorsorgeguthaben

Der Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall ist eine Bedingung, von der die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs abhängt. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt wird, dient die Freizügigkeitsleistung der Erhaltung des Vorsorgeschutzes und ist somit weder pfändbar noch verarrestierbar. Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht missbräuchlich ist, sich auf Bestimmungen zu berufen, die es erlauben, die Austrittsleistung für den Vorsorgeschutz zu erhalten, auch wenn die Bedingungen für eine Auszahlung erfüllt sind. (28.05.23)

Dauer beschränkte Steuerpflicht

Veräussert eine juristische Person ein Grundstück, aufgrund dessen sie dem Lagekanton wirtschaftlich zugehörig und beschränkt steuerpflichtig war, besteht die Steuerpflicht im Lagekanton für die gesamte Veräusserungsperiode. Dass die juristische Person von Amtes wegen für aufgelöst erklärt wurde, ist ebenso ohne Belang wie die Eröffnung des Konkurses. Die Steuerpflicht endet erst mit dem Abschluss der Liquidation gemäss Bundesgericht. (20.05.23)

Gewinnungskosten Anwalt

Würde man die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten einer Unterhaltsrente oder eines Unterhaltsbeitrages anerkennen, hätte dies zur Folge, dass der Grundsatz der Korrespondenz zwischen den beiden Ex-Ehegatten relativiert würde, da der Gläubiger seine Anwaltskosten als Gewinnungskosten abziehen könnte, nicht aber der Schuldner, da die Tätigkeit seines Anwaltes nicht darauf ausgerichtet ist, Einkünfte oder eine Erhöhung derselben zu erzielen. Aufgrund dieser Elemente und unter Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks der restriktiv zu interpretierenden Ausnahmeregelung können die Anwaltskosten nicht abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (14.05.23)

Entschädigung missbräuchliche Kündigung

Die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hat 2 Zwecke. Der erste Zweck ist die durch die Kündigung verursachte Unbill auszugleichen. Der zweite Zweck ist das Verhalten des Arbeitgebers zu sanktionieren. Eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung muss gemäss Steuergesetz in die zweite Kategorie fallen und ist somit eine Genugtuungszahlung. In der Praxis ist es unmöglich die Entschädigung in verschiedene Zwecke zu unterteilen. Wie im Bereich der Sozialversicherungen ist daher diese Entschädigung vom normalen steuerbaren Einkommen des Steuerpflichtigen auszunehmen gemäss Bundesgericht.  

Geldwerte Leistung Gesellschaften

Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen. Die an den Gesellschaften beteiligten Aktionäre sind mittelbar betroffen, indem der Wert der Beteiligung an der leistenden Gesellschaft abnimmt, während sich der Wert der empfangenden Gesellschaft entsprechend erhöht. Eine solche geldwerte Leistung zwischen Schwestergesellschaften fusst regelmässig auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis, weshalb sich die Zuwendung an Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung an die Aktionäre einerseits und als verdeckte Kapitaleinlage der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft andererseits erweisen gemäss Bundesgericht. (30.04.23)

Entschädigung Dienstbarkeit

Stellt sich im Einzelfall ein Reinvermögenszugang ein, bleibt im Privatvermögen zu prüfen, ob der Überschuss, der realisierte konjunkturelle Mehrwert, als steuerbarer Vermögens- bzw. Kapitalertrag oder aber als steuerfreier Vermögens- bzw. Kapitalgewinn zu erfassen ist. Bei einer eingeräumten Dienstbarkeit (Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung) handelt es sich nicht um eine wesentliche Beeinträchtigung. Das Entgelt, welches für die Einräumung der Dienstbarbeit bezahlt wurde steht nicht im Zusammenhang mit einer teilweisen Veräusserung des Grundstückes oder eines sonstigen Vermögenswertes. Von einem Kapitalgewinn kann damit nicht gesprochen werden gemäss Bundesgericht. (23.04.23)

Säule 3a bei Konkurs

Kapitalleistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a, die den Lebensunterhalt sichern, sind beschränkt pfändbar und im Konkurs entsprechend zu behandeln. Wie das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit fallen die Kapitalleistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a nach Konkurseröffnung nicht unter Art. 197 Abs. 2 SchKG und gehören demnach nicht zur Konkursmasse gemäss Bundesgericht. (16.04.23)

Konkubinat Liegenschaft

Der Steuerpflichtige ist mit seiner Konkubinatspartnerin zu je 50% Miteigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft. Aufgrund seiner höheren wirtschaftflichen Leistungsfähigkeit vereinbarte er mit seiner Partnerin, dass er mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten und Schuldzinsen finanziere und machte die entsprechenden Abzüge in seiner Steuererklärung geltend. Da der Steuerpflichtige gestützt auf seinen 50% Miteigentumsanteil einkommensseitig nur den hälftigen Eigenmietwert versteuert, kann er auch nur 50% der Unterhaltskosten und Schuldzinsen abziehen gemäss Bundesgericht. (09.04.23)