Substanzausschüttung

Die Verkäuferschaft hatte der Käuferschaft nach dem Erwerb ein Darlehen gewährt. Dieses Darlehen wurde vorerst wertberichtigt, bevor es definitiv abgeschrieben wurde. Die Bedingung der Sustanzausschüttung ist gemäss Bundesgericht erfüllt, da die Käuferin das von der Verkäuferin gewährte Darlehen nicht zurückzahlen konnte. Hätte die Verkäuferin eine Bonitätsprüfung der Käuferin bei der Gewährung des Darlehens durchgeführt, hätte sie annehmen müssen, dass die Käuferin das Darlehen nicht hätte zurückzahlen können. (02.06.24) 

Erneuerungsfonds

Wird beim Kauf einer Stockwerkeinheit auch der Anteil des Veräusserers am Erneuerungsfonds miterworben, liegt kein abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt vor. Die Zahlung ist das Entgelt, das der Käufer dem Verkäufer für die Veräusserung beweglichen Vermögens in Form des Anteils am Erneuerungsfonds bezahlt. Der Käufer der Stockwerkeinheit kauft sich mit einer solchen Zahlung auch nicht in den Erneuerungsfonds ein, da die Zahlung an den Veräusserer geht und nicht in den Fonds eingelegt wird gemäss Bundesgericht. (26.05.24)

Vorbezug Freizügigkeitsguthaben

Sozialhilfebeziehende können nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altergrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. Die Höhe des Mittelverbrauchs misst sich dabei an der Bedarfsberechnung für Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgericht. (19.05.24)

Sponsoringaufwendungen

Grundsätzlich können Sponsoringaufwendungen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Gemäss Rechtssprechung stellen Zuwendungen eines Unternehmens für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuerpflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, grundsätzlich begründeten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben gemäss Bundesgericht. (11.05.24)

Verkehrswertbestimmung und Kaufrecht

Ein im Grundbuch vorgemerktes bedingtes Kaufrecht enthält ein spekulatives Element. Wenngleich also der Preis eines Grundstücks, der zum Zeitpunkt der Eintragung eines bedingten Kaufrechts vereinbart wurde, zu diesem Zeitpunkt den Verkehrswert darstellen könnte, so kann dies nicht für die folgenden Steuerperioden gelten. Solche Elemente müssen bei der Bestimmung des Verkehrswertes unberücksichtigt bleiben gemäss Bundesgericht. (05.05.24)

Arbeitgeberbeiträge BVG

Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht. Das Versichertenkollektiv muss grundsätzlich mehr als eine versicherte Person umfassen. Bei Arbeitgebern, bei denen es nicht realistisch ist, dass eine andere Person in Zukunft die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Vorsorgelösung erfüllen kann (z.B. Lohnniveau oder Kaderzugehörigkeit), sind die Voraussetzungen der Kollektivität nicht erfüllt gemäss Bundesgericht. (28.04.24)

Ausländischer Wohnsitz

Hat eine Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und Vermögen des Letzteren besteuert werden. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung des Einkommens und Vermögens heranzuziehen gemäss Bundesgericht. (20.04.24)

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Die Fremdfinanzierungsquote von 75% bei einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft, die sich in einer peripheren Region mit im Vergleich zu den Ballungszentren deutlich höherer Leerstandsquote befand, ist als unüblich hoch einzustufen, was für ein für selbständige Erwerbstätigkeit typisches Risiko spricht. Dies weise gemäss Bundesgericht darauf hin, dass die streitige Liegenschaft von allem Anfang an nicht als langfristige Kapitalanlage gedacht gewesen, sondern vielmehr ein zeitnaher, gewinnträchtiger Verkauf angestrebt worden sei. 

Behinderungsbedingter Abzug

Eine 93-jährige, seit 60 Jahren erblindete Steuerpflichtige, trat in ein Alterswohnheim ein. Gemäss Bundesgericht trat die Steuerpflichtige nicht aufgrund ihrer Erblindung in das Alterswohnheim ein. Mittelbar mag die Erblindung der Steuerpflichtigen tatsächlich ursächlich für den Eintritt in das Alterwohnheim gewesen sein, da ihr Ehemann die notwendige Betreuung altersbedingt nicht mehr selbst wahrnehmen konnte. Dennoch ist festzuhalten, dass die Ehegatten aufgrund ihres Alters und nicht aufgrund der Erblindung der Steuerpflichtigen in das Alterswohnheim eingetreten sind. Die Heimkosten sind somit nicht vollständig als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. (07.04.24)

Mitwirkung indirekte Teilliquidation

Ein Kriterium das den Verkäufer dem Mitwirkungsvorwurf aussetzt ist, wenn die verkaufte Gesellschaft über nicht betriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass verfügt und die nicht betriebsnotwendige Substanz auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft steht. Gemäss Bundesgericht kann ein vernünftiger Kaufmann kein Interesse daran haben, nicht betriebsnotwendige Substanz zu kaufen, ohne diese für die geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen.