Satzbestimmung Steuerhoheit

Zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens sind regelmässig fliessende Einkünfte auf 12 Monate hochzurechnen. Die Hochrechnung ohne Berücksichtigung der Monate ohne Ansässigkeit oder Erwerbstätigkeit ist denn auch keine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens. Dass die ordentliche Veranlagung nicht auf Zeiträume ausgedehnt wird, in denen der Steuerpflichtige keine steuerliche Zugehörigkeit zur Schweiz aufweist, ist freizügigkeitsrechtlich zulässig gemäss Bundesgericht. (04.02.24)

Liebhaberei/selbständige Tätigkeit

Wenn während mehreren Jahren die Betriebskosten substantiell höher als die erzielten Einnahmen sind, genügt dies, um von einem die Gewinnabsicht ausschliessenden wirtschaftlichen Misserfolg auszugehen. Ein Risiko, das mit einer typischen selbständigen Nebenerwerbstätigkeit vergleichbar ist, war die Steuerpflichtige nicht eingegangen, hatte sie doch aufgrund ihrer Haupterwerbstätigkeit ausreichende Mittel, um den defizitären Reithof quer zu finanzieren gemäss Bundesgericht. (28.01.24)

Rückstellung AHV

Eine Rückstellung für die AHV-Beiträge ist zu berücksichtigen, sofern der steuerbare Gewinn von der Steuerbehörden korrigiert wurde z.B. bei der Erfassung eines Grundstückgewinnes bei einem selbständigen Erwerbseinkommen gemäss Bundesgericht. (20.01.24)

Steuerdomizil

Wenn eine steuerpflichtige Person, die in mehreren Kantonen zur Veranlagung herangezogen wird, die Steuerhoheit eines dieser Kantone bestreitet, muss der betreffende Kanton grundsätzlich einen Vorentscheid rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzten darf. Ist ein Steuerdomizilentscheid in Rechtskraft erwachsen, hat dies zur Folge, dass die steuerpflichtige Person umfassend mitwirkungspflichtig wird gemäss Bundesgericht. (14.01.24)

Unterhaltsbeiträge

Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei nur das Einkommen und Vermögen des Letzteren besteuert werden. In solchen Fällen hat der Abzug der Unterhaltsbeiträge analog den Sozialabzügen, also nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen Einkommens im Verhältnis zum gesamten Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge, zu erfolgen gemäss Bundesgericht. (06.01.24)

Verfahrensfehler

Zwar kann nicht von einem krassen Verfahrensfehler gesprochen werden, jedoch war der Einspracheentscheid, unabhängig von der im kantonalen Recht vorgesehenden Datierungspflicht, mangelhaft: Durch den Aufdruck eines Datums, welches den Eindruck erweckte, es könne ab dem aufgedruckten Datum innert Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben werden gemäss Bundesgericht. (30.12.23)

Zuwendung Familienstiftung

Bei Zuwendungen von Stiftungen kann es sich allgemein mangels Schenkungsabsicht der rechtlich verselbständigten Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen handeln. Eine Stiftung, welche Leistungen an Begünstigte in Erfüllung einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht ausrichtet, hat keinen Schenkungswillen gemäss Bundesgericht. (23.12.23)

Veranlagung Hauptsteuerdomizil/Nebensteuerdomizil

Der Sitzkanton bringt dem anderen Kanton seine Veranlagung zur Kenntnis. Die Veranlagung des Sitzkantons zwingt den Nebensteuerdomizil-Kanton nicht, sich seiner Position anzuschliessen. Jeder Kanton bleibt berechtigt, eine eigene Beurteilung des Sachverhaltes und gestützt darauf seine eigene Veranlagung und Ausscheidung vorzunehmen gemäss Bundesgericht. (17.12.23) 

Selbstanzeige Steuern

Die Annahme einer bereits erfolgten ersten Selbstanzeige hängt nicht davon ab, ob die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen für schuldig erklärt und dabei von einer Strafe abgesehen hat. Es genügt, dass die Steuerbehörde eine Straflosigkeitsverfügung trifft, ohne ein Strafverfahren einzuleiten. Anzumerken ist, dass das Fehlen einer Straflosigkeitsverfügung namentlich aus dem Grund, dass nach Prüfung der Selbstanzeige festgestellt wird, dass keine Steuern hinterzogen wurden oder dass die Verjährung eingetreten ist, dazu führt, dass eine spätere Selbstanzeige trotzdem als erstmalige Selbstanzeige betrachtet wird gemäss Bundesgericht. (10.12.23)

Fahrzeughandel Privatanteil

Für die Frage, ob ein Fahrzeug einer Person zur Verfügung gestellt wird, kommt es nicht auf die Eintragung als Halter an. Gemäss Bundesgericht handelt es sich beim Geschäftsführer um einen Sammler. Deshalb, und weil während den von der MWSt kontrollierten Perioden keine Verkäufe getätigt wurden, liegt kein Fahrzeughandel vor. In Bezug auf die Bemessungsgrundlage für das Zurverfügungstellen der Fahrzeuge hält das Bundesgericht die von der ESTV angewandte Vollkostenrechnung für sachgerecht. (03.12.23)