Veranlagungen Steuern
Bei personell verflochtenen Einkommens- und Grundstückgewinnsteuerveranlagungsbehörden ist es an der erstveranlagenden Behörde, die nötigen Abklärungen zu treffen. Indem die Abteilung Grundstückgewinne, die erforderlichen Abklärungen nicht vornahm, obwohl ein Mitglied dieser Abteilung auch die GStK der Gemeinde präsidierte, handelte sie fahrlässig. Es ist deshalb nicht Sache des Steuerpflichtigen die Konsequenzen davon zu tragen gemäss Bundesgericht. (07.09.24)