Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligung, die lediglich für rund vier Monate im Eigentum des Steuerpflichtigen stand, zu einem Verkaufspreis, der fast dem 80-fachen Erwerbspreis entspricht, ist steuerbar als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Gemäss Bundesgericht hängt die Unterscheidung ob steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerbares Einkommen aus selbständigem Erwerb vom Einzelfall ab. Steuerfreie private Kapitalgewinne dürfen sich jedoch nur aus zufälligen Gelegenheiten oder aus der Verwaltung des eigenen Vermögens ergeben. (22.09.24)