In früheren Steuerperioden getroffene Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Die Steuerbehörde kann im Rahmen jeder Neuveranlagung die Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und wenn erforderlich abweichend würdigen. Mangels Änderung der Verhältnisse ist die Steuerbehörde jedoch an eine während 13 Jahren ununterbrochen akzeptierte Qualifiation einer Beteiligung als Privatvermögen gebunden gemäss Bundesgericht. (15.09.24)