Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Die Fremdfinanzierungsquote von 75% bei einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft, die sich in einer peripheren Region mit im Vergleich zu den Ballungszentren deutlich höherer Leerstandsquote befand, ist als unüblich hoch einzustufen, was für ein für selbständige Erwerbstätigkeit typisches Risiko spricht. Dies weise gemäss Bundesgericht darauf hin, dass die streitige Liegenschaft von allem Anfang an nicht als langfristige Kapitalanlage gedacht gewesen, sondern vielmehr ein zeitnaher, gewinnträchtiger Verkauf angestrebt worden sei. 

Behinderungsbedingter Abzug

Eine 93-jährige, seit 60 Jahren erblindete Steuerpflichtige, trat in ein Alterswohnheim ein. Gemäss Bundesgericht trat die Steuerpflichtige nicht aufgrund ihrer Erblindung in das Alterswohnheim ein. Mittelbar mag die Erblindung der Steuerpflichtigen tatsächlich ursächlich für den Eintritt in das Alterwohnheim gewesen sein, da ihr Ehemann die notwendige Betreuung altersbedingt nicht mehr selbst wahrnehmen konnte. Dennoch ist festzuhalten, dass die Ehegatten aufgrund ihres Alters und nicht aufgrund der Erblindung der Steuerpflichtigen in das Alterswohnheim eingetreten sind. Die Heimkosten sind somit nicht vollständig als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. (07.04.24)

Mitwirkung indirekte Teilliquidation

Ein Kriterium das den Verkäufer dem Mitwirkungsvorwurf aussetzt ist, wenn die verkaufte Gesellschaft über nicht betriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass verfügt und die nicht betriebsnotwendige Substanz auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft steht. Gemäss Bundesgericht kann ein vernünftiger Kaufmann kein Interesse daran haben, nicht betriebsnotwendige Substanz zu kaufen, ohne diese für die geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen. 

Verwaltungskosten Immobilien

Kosten der Drittverwaltung können grundsätzlich, sofern nachgewiesen, in voller Höhe als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Sofern die Verwaltungskosten durch eine nahestehende Person erbracht werden, müssen sie jedoch dem Drittvergleich standhalten. Die konkreten Dienstleistungen müssen genügend belegt werden. Notwendig sind zeitnah erstellte, detaillierte Arbeitsrapporte, welche durch die ausführende Person nachgewiesen werden müssen gemäss Bundesgericht. (24.03.24) 

Verdeckte Kapitaleinlage

Es spricht nichts dagegen, den Anteilsinhabern zu erlauben, auf andere Weise nachzuweisen, dass eine Leistung aus einer Kapitaleinlage stammte und deshalb steuerfrei bleiben muss, wie es die ESTV bei ausländischen Gesellschaften zulässt. Gelingt dieser Nachweis nicht, so trägt der Anteilsinhaber die beweisrechtlichen Konsequenzen, da es sich um eine steuermindernde bzw. ausschliessende Tatsache handelt gemäss Bundesgericht. (17.03.24)

Praxis wirtschaftlicher Neubau

Gemäss Bundesgericht ist bei allen Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft, wie bei allen anderen Liegenschaftskosten, individuell aufgrund ihres objekttechnischen Charakters und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken. (10.03.24)

Geldwerte Leistung Beweislast

Für geldwerte Vorteile aus Beteiligungen herrscht an sich die übliche Beweislastverteilung. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und Beweislast hat aber ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt gemäss Bundesgericht. (03.03.24)

Geschäftsschulden

Wird ein unter drittvergleichskonformen Bedingungen eingeräumtes Darlehen von einem Darlehen ohne Sicherheiten abgelöst, das vom Vater der Darlehensnehmerin beherrschten Gesellschaft eingeräumt worden ist, liegt eine Steuerumgehung vor. Das wirtschaftlich vernünftige Verhalten hätte in einer Schenkung durch den Vater bestanden. Die gewählte Rechtsgestaltung in einer unüblichen Darlehensgewährung ist ausschliesslich steuerlich motiviert gemäss Bundesgericht. (25.02.24)

Ermessensveranlagung

Die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung kann nicht als hinreichend begründet gelten, wenn darin lediglich auf eine Steuererklärung aus einer früheren Steuerperiode verwiesen oder diese der Steuererklärung beigelegt wird. Die steuerpflichtige Person weist mit diesem Vorgehen noch nicht nach, dass die Ermessensveranlagung unrichtig ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Steuerpflichtige für diese frühere Steuerperiode gleichzeitig nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde und die Erkenntnisse aus der Steuererklärung für diese Vorperiode keinen Eingang in die Ermessensveranlagung für die zu beurteilende Steuerperiode fand gemäss Bundesgericht. (18.02.24)

Haushaltabgabe RTVG

Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Die Abgabenerhebung beeinträchtigt die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit jedenfalls dann nicht, solange der Betrag nicht prohibitiv hoch angesetzt wird gemäss Bundesgericht. (11.02.24)