Der Sitzkanton bringt dem anderen Kanton seine Veranlagung zur Kenntnis. Die Veranlagung des Sitzkantons zwingt den Nebensteuerdomizil-Kanton nicht, sich seiner Position anzuschliessen. Jeder Kanton bleibt berechtigt, eine eigene Beurteilung des Sachverhaltes und gestützt darauf seine eigene Veranlagung und Ausscheidung vorzunehmen gemäss Bundesgericht. (17.12.23)