Bei Zuwendungen von Stiftungen kann es sich allgemein mangels Schenkungsabsicht der rechtlich verselbständigten Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen handeln. Eine Stiftung, welche Leistungen an Begünstigte in Erfüllung einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht ausrichtet, hat keinen Schenkungswillen gemäss Bundesgericht. (23.12.23)