Zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens sind regelmässig fliessende Einkünfte auf 12 Monate hochzurechnen. Die Hochrechnung ohne Berücksichtigung der Monate ohne Ansässigkeit oder Erwerbstätigkeit ist denn auch keine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens. Dass die ordentliche Veranlagung nicht auf Zeiträume ausgedehnt wird, in denen der Steuerpflichtige keine steuerliche Zugehörigkeit zur Schweiz aufweist, ist freizügigkeitsrechtlich zulässig gemäss Bundesgericht. (04.02.24)