Wenn während mehreren Jahren die Betriebskosten substantiell höher als die erzielten Einnahmen sind, genügt dies, um von einem die Gewinnabsicht ausschliessenden wirtschaftlichen Misserfolg auszugehen. Ein Risiko, das mit einer typischen selbständigen Nebenerwerbstätigkeit vergleichbar ist, war die Steuerpflichtige nicht eingegangen, hatte sie doch aufgrund ihrer Haupterwerbstätigkeit ausreichende Mittel, um den defizitären Reithof quer zu finanzieren gemäss Bundesgericht. (28.01.24)