Verwaltungskosten Immobilien

Kosten der Drittverwaltung können grundsätzlich, sofern nachgewiesen, in voller Höhe als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Sofern die Verwaltungskosten durch eine nahestehende Person erbracht werden, müssen sie jedoch dem Drittvergleich standhalten. Die konkreten Dienstleistungen müssen genügend belegt werden. Notwendig sind zeitnah erstellte, detaillierte Arbeitsrapporte, welche durch die ausführende Person nachgewiesen werden müssen gemäss Bundesgericht. (24.03.24) 

Verdeckte Kapitaleinlage

Es spricht nichts dagegen, den Anteilsinhabern zu erlauben, auf andere Weise nachzuweisen, dass eine Leistung aus einer Kapitaleinlage stammte und deshalb steuerfrei bleiben muss, wie es die ESTV bei ausländischen Gesellschaften zulässt. Gelingt dieser Nachweis nicht, so trägt der Anteilsinhaber die beweisrechtlichen Konsequenzen, da es sich um eine steuermindernde bzw. ausschliessende Tatsache handelt gemäss Bundesgericht. (17.03.24)

Praxis wirtschaftlicher Neubau

Gemäss Bundesgericht ist bei allen Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft, wie bei allen anderen Liegenschaftskosten, individuell aufgrund ihres objekttechnischen Charakters und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken. (10.03.24)

Geldwerte Leistung Beweislast

Für geldwerte Vorteile aus Beteiligungen herrscht an sich die übliche Beweislastverteilung. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und Beweislast hat aber ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt gemäss Bundesgericht. (03.03.24)

Geschäftsschulden

Wird ein unter drittvergleichskonformen Bedingungen eingeräumtes Darlehen von einem Darlehen ohne Sicherheiten abgelöst, das vom Vater der Darlehensnehmerin beherrschten Gesellschaft eingeräumt worden ist, liegt eine Steuerumgehung vor. Das wirtschaftlich vernünftige Verhalten hätte in einer Schenkung durch den Vater bestanden. Die gewählte Rechtsgestaltung in einer unüblichen Darlehensgewährung ist ausschliesslich steuerlich motiviert gemäss Bundesgericht. (25.02.24)

Ermessensveranlagung

Die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung kann nicht als hinreichend begründet gelten, wenn darin lediglich auf eine Steuererklärung aus einer früheren Steuerperiode verwiesen oder diese der Steuererklärung beigelegt wird. Die steuerpflichtige Person weist mit diesem Vorgehen noch nicht nach, dass die Ermessensveranlagung unrichtig ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Steuerpflichtige für diese frühere Steuerperiode gleichzeitig nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde und die Erkenntnisse aus der Steuererklärung für diese Vorperiode keinen Eingang in die Ermessensveranlagung für die zu beurteilende Steuerperiode fand gemäss Bundesgericht. (18.02.24)

Haushaltabgabe RTVG

Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Die Abgabenerhebung beeinträchtigt die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit jedenfalls dann nicht, solange der Betrag nicht prohibitiv hoch angesetzt wird gemäss Bundesgericht. (11.02.24)

Satzbestimmung Steuerhoheit

Zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens sind regelmässig fliessende Einkünfte auf 12 Monate hochzurechnen. Die Hochrechnung ohne Berücksichtigung der Monate ohne Ansässigkeit oder Erwerbstätigkeit ist denn auch keine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens. Dass die ordentliche Veranlagung nicht auf Zeiträume ausgedehnt wird, in denen der Steuerpflichtige keine steuerliche Zugehörigkeit zur Schweiz aufweist, ist freizügigkeitsrechtlich zulässig gemäss Bundesgericht. (04.02.24)

Liebhaberei/selbständige Tätigkeit

Wenn während mehreren Jahren die Betriebskosten substantiell höher als die erzielten Einnahmen sind, genügt dies, um von einem die Gewinnabsicht ausschliessenden wirtschaftlichen Misserfolg auszugehen. Ein Risiko, das mit einer typischen selbständigen Nebenerwerbstätigkeit vergleichbar ist, war die Steuerpflichtige nicht eingegangen, hatte sie doch aufgrund ihrer Haupterwerbstätigkeit ausreichende Mittel, um den defizitären Reithof quer zu finanzieren gemäss Bundesgericht. (28.01.24)

Rückstellung AHV

Eine Rückstellung für die AHV-Beiträge ist zu berücksichtigen, sofern der steuerbare Gewinn von der Steuerbehörden korrigiert wurde z.B. bei der Erfassung eines Grundstückgewinnes bei einem selbständigen Erwerbseinkommen gemäss Bundesgericht. (20.01.24)