Missbräuchliche Kündigung

Die Entlassung eines Arbeitnehmers, der sich in Verhandlungen über eine Übernahme des Betriebes befand, ist nicht missbräuchlich, wenn der tatsächliche Kündigungsgrund in der Betriebsübernahme durch Konkurrenten lag, wobei die Arbeitgeberin vorbrachte, die Entlassung des Arbeitnehmers erfolgte aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dass der ursprüngliche Inhaber im Rahmen der Übernahmeverhandlungen nicht preisgab, dass noch andere Interessenten vorhanden waren, macht die Entlassung nicht missbräuchlich gemäss Bundesgericht. (27.10.24)

Fristlose Entlassung

Ein Arbeitnehmer, der sich Zugang zum Computer der Schulleiterin verschaffte, umfangreiche Nachforschungen in den persönlichen Akten von Schülern und Angestellten der Schule anstellte, persönliche und private Dokumente der Schulleiterin einsah und drohte, vertrauliche Dokumente des derzeitigen und früheren Personals der Schule gegen die Interessen der Schulleiterin zu verwenden, und schliesslich mitteilte, dass er selbst im Besitz dieser Dokumente sei, setzt einen wichtigen Grund für seine fristlose Entlassung gemäss Bundesgericht. (20.10.24)

Tempolimits

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass man sich immer an Tempolimits halten muss, unabhängig davon, ob die Schilder richtig aufgestellt wurden oder ob jemand durch das zu schnelle Fahren gefährdet wird. Ein Autofahrer, dem der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen wurde, wollte das rückgängig machen, aber das Gericht hat seine Beschwerde abgelehnt.

Moralische Pflichten

Ein krebskranker Mann beantragte bei den Behörden eine Bestätigung, dass die ihn behandelnden Ärzte von den ethischen Richtlinien der SAMW befreit werden. Er wollte sicherstellen, dass diese Richtlinien bei seiner Behandlung nicht angewendet werden und die Ärzte dafür nicht sanktioniert werden. Das Bundesgericht lehnte diesen Antrag ab und stellte klar, dass eine solche Befreiung nicht möglich ist, da sie einer neuen Rechntsnorm gleichkäme. (06.10.24)

Kontrollversagen Bank

Nach einem Bundesgerichtsentscheid wurde eine Frau wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde sie verpflichtet ihrem ehemaligen Arbeitgeber rund CHF 700'000 zurückzuzahlen. Die Frau argumentierte, dass ihre Ausgaben nie verheimlicht wurden und dass ein "Klima der Selbstbedienung" in der Bank herrschte. Das Gericht hielt jedoch fest, dass sie absichtlich unrechtmässig handelte. (28.09.24)

Kapitalgewinn

Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligung, die lediglich für rund vier Monate im Eigentum des Steuerpflichtigen stand, zu einem Verkaufspreis, der fast dem 80-fachen Erwerbspreis entspricht, ist steuerbar als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Gemäss Bundesgericht hängt die Unterscheidung ob steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerbares Einkommen aus selbständigem Erwerb vom Einzelfall ab. Steuerfreie private Kapitalgewinne dürfen sich jedoch nur aus zufälligen Gelegenheiten oder aus der Verwaltung des eigenen Vermögens ergeben. (22.09.24)

Änderung Verhältnisse

In früheren Steuerperioden getroffene Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Die Steuerbehörde kann im Rahmen jeder Neuveranlagung die Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und wenn erforderlich abweichend würdigen. Mangels Änderung der Verhältnisse ist die Steuerbehörde jedoch an eine während 13 Jahren ununterbrochen akzeptierte Qualifiation einer Beteiligung als Privatvermögen gebunden gemäss Bundesgericht. (15.09.24)

Veranlagungen Steuern

Bei personell verflochtenen Einkommens- und Grundstückgewinnsteuerveranlagungsbehörden ist es an der erstveranlagenden Behörde, die nötigen Abklärungen zu treffen. Indem die Abteilung Grundstückgewinne, die erforderlichen Abklärungen nicht vornahm, obwohl ein Mitglied dieser Abteilung auch die GStK der Gemeinde präsidierte, handelte sie fahrlässig. Es ist deshalb nicht Sache des Steuerpflichtigen die Konsequenzen davon zu tragen gemäss Bundesgericht. (07.09.24)

Selbstbewohnte Liegenschaft

Eine selbstbewohnte Liegenschaft kann gemäss Bundesgericht zum Geschäftsvermögen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers gehören. Der Steuerpflichtige hatte vor der streitbetroffenen Liegenschaft bereits drei andere Liegenschaften im gleichen Quartier erworben und sie kurzfristig wieder veräussert (nach 9 Monaten, 2 Jahren und 8 Monaten). Auffälig ist, dass er in jeder der erworbenen Liegenschaften kurzfristig seinen Wohnsitz bezogen hatte. Ein solches planmässiges Vorgehen kann nur mit der Absicht der erwerbsorientierten Gewinnerzielung erklärt werden. (01.09.24)

Aufteilung Miete

Der Steuerpflichtige arbeitete sowohl als selbständig erwerbstätiger Anwalt wie auch als angestellter Rechtsanwalt einer in seinem Eigentum stehenden AG. Sowohl die Einzelunternehmung wie auch die Anwalts-AG waren in den gleichen Büroräumlichkeiten eingemietet. Gemäss Bundesgericht sind Kosten kaufmännisch angemessen, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher vertretbar erscheinen. Der geschäftsmässig begründete Anteil an der Miete hängt davon ab, in welchem quantitativem Verhältnis die gemieteten Büroräume vom Steuerpflichtigen als selbständiger Anwalt einerseits bzw. andererseits als unselbständiger Anwalt genutzt werden.