Im Nachsteuerverfahren als reinem Steuerverfahren, welches als Steuerverfahren ohne strafrechtlicher Charakter gilt, haben Steuerpflichtige keinen Anspruch auf mündliche Anhörung oder auf eine öffentliche Verhandlung. Im Steuerhinterziehungsverfahren hat der Steuerpflichtige grundsätzlich einen Anspruch auf mündliche Anhörung. Eine solche muss rechtssprechungsgemäss jedoch vom Steuerpflichtigen beantragt werden gemäss Bundesgericht. (09.06.24)