Die Ausgleichskasse verweigerte zu Unrecht einer älteren Person Überbrückungsleistungen, weil sie einen Teil ihres Freizügigkeitsguthaben ohne Grund ausgegeben hatte wodurch ihr Rest-Vermögen über der Anspruchsschwelle lag. Gemäss Bundesgericht muss über einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose anders als bei Ergänzungsleistungen unberücksichtigt bleiben, wenn die betroffene Person zuvor ihr Vermögen übermässig verbraucht hat. (07.07.24)