Behördliche Rechtsauskünfte stellen grundsätzlich Wissenserklärungen dar. Ihre Bedeutung und Tragweite sind durch Auslegung zu ermitteln. Da sich potenziell verbindliche Rechtsauskünfte stets an einen oder mehrere konkrete Adressaten und nicht an eine Vielzahl unbestimmter Adressaten richten, sind diese Wissenenserklärungen gleich wie empfangsbedürftige Willenserklärungen auszulegen. Steht fest, dass sich die Parteien tatsächlich richtig verstanden haben, bleibt für eine Auslegung nach dem Vetrauensprinzip kein Raum gemäss Bundesgericht. (30.06.24)