Aufgrund der Kombination eines gezielten Aufbaus der Sammlung, namentlich nach der Teilveräusserung im 2009, mit der Reinvestition der Gewinne in neue Kunstwerke ist eine systematische und planmässige Art und Weise des Vorgehens zu bejahen. Da der Steuerpflichtige sodann eine erhebliche Anzahl Transaktionen tätigte und die Haltedauer der Kunstwerke überwiegend kurz war, ist der Steuerpflichtige gemäss Bundesgericht ab 2014 als Kunsthändler zu qualifizieren.