Eine Gemeinde stellte die Sozialhilfe-Zahlungen an einen heute 64-jährigen Mann ein. Sie begründete dies damit, dass der Betroffene ihr gegenüber sein Freizügigkeitskonto von CHF 100'000 verschwiegen habe. Laut Bundesgericht können Sozialhilfebeziehende nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. (04.08.24)