Gemäss Bundesgericht gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, den steuerpflichtigen Arbeitnehmer, dem die Quellensteuer tatsächlich vom Lohn abgezogen wurde, für die fehlende Ablieferung der Steuer durch den Arbeitgeber solidarisch haftbar zu machen und insofern die Anrechnung der abgezogenen Quellensteuer an die Steuerschuld gemäss nachträglicher ordentlicher Veranlagung zu verweigern. (16.06.24)