Gemäss Bundesgericht ist nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug für den Transport von sperrigen Medizingütern oder für häufige Fahrten zwischen der Praxis und den Patienten benutzt werden musste. Folglich ist das Fahrzeug nicht technisch notwendig für den Betrieb der Arztpraxis. Das streitige Fahrzeug ist daher vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuordnen, und es sind keine Abschreibungen zulässig. (28.07.24)