In einem Aktionärbindungsvertrag ist eine Bestimmung enthalten, wonach die Abberufung des Geschäftsführers und Minderheitsaktionärs (Eigentümer von 34% des Aktienkapitals) einen vorgängigen mit 75% der Aktionärsstimmen gefassten Generalversammlungsbeschluss voraussetzt. Gemäss Bundesgericht stellt diese Bestimmung eine Garantie dar, denn die Muttergesellschaft (Eigentümerin von 58.5% des Aktienkapitals) hat sich ausdrücklich verpflichtet zu verhindern, dass der Geschäftsführer ohne seine vorgängige Zustimmung abberufen werden kann. (16.10.21)