Privatentnahme Liegenschaft

Verbuchung und Bekanntgabe der Privatentnahme vermögen für sich allein nichts daran zu ändern, dass für die Zugehörigkeit zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidend ist, welche technisch-wirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert erfüllt. Eine Baulandparzelle gehört als Alternativgut dem Geschäftsvermögen an soweit und solange sie ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Keine Privatentnahme ist namentlich gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies der Veranlagungsbehörde mitteilt, gleichzeitig aber erklärt, weitere Aktiven im Rahmen der Liquidation verkaufen zu wollen gemäss Bundesgericht (02.05.21)

Obligation mit/ohne Einmalverzinsung

Für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gilt, dass über die investierte Kapitalsumme hinausgehende Leistungen Dritter zum steuerbaren Vermögensertrag zählen, diese also nicht als private Kapitalgewinne steuerfrei bleiben. Bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung gilt das "subjektive Herkunftsprinzip", welches an die Person des Leistungserbringers anknüpft. Danach werden sämtliche Leistungen des Schuldners beim Gläubiger steuerlich als Vermögensertrag erfasst, wenn und soweit sie einen Bezug zur Kapitalschuld aufweisen, aber nicht zu deren Tilgung führen gemäss Bundesgericht. (25.04.21)

Indirekt geleistete Unterhaltszahlungen

Die durch den Steuerpflichtigen ausgerichteten indirekten Leistungen, welchen von den durch das Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeiträgen abweichen, beruhten gemäss dem Steuerpflichtigen auf einer informellen Vereinbarung mit der ehemaligen Ehepartnerin über ein indirektes Zahlungssystem. Gemäss Bundesgericht sind freiwillige Vereinbarungen zwischen Ehepartnern, welche vom Scheidungsurteil abweichen, steuerlich nicht massgebend. Die diversen vom Steuerpflichtigen vorgelegten Zahlungsbelege konnten den Nachweis einer indirekten Zahlung der Unterhaltsbeiträge anstatt einer Barleistung in die Hände seiner Ex-Ehefrau jedoch nicht erbringen. (18.04.21)

Abschreibung und Wertverlust

Die gelegentliche Bildung stiller Reserven stellt gemäss Bundesgericht noch keinen Grund für die Verweigerung der Anerkennung der Geschäftsmässigkeit einer Abschreibung dar. Bei linearen Abschreibungen dürfte die Bildung stiller Reserven dann eingeschränkt werden, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder das Aktivum langfristig keine Wertminderung erfährt. Eine Abschreibung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Aktiven aufgrund des Gebrauchs oder wegen Zeitablaufs auch tatsächlich entwertet werden Ein Vermögenswert, der keinerlei Wertverminderung unterliegt, soll nicht abgeschrieben werden können gemäss Bundesgericht. (11.04.21)

Umstrukturierung Liegenschaftenhändler

Auch im Bereich des Liegenschaftenhandels erfüllt nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit ohne Weiteres das Betriebserfordernis. Das Gesetz lässt die Übertragung stiller Reserven einer Personenunternehmung auf eine juristische Person nur beim Vorliegen eines Teilbetriebs oder eines Betriebs zu, wobei nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit die Schwelle zum Betrieb im umstrukturierungsrechtlichen Sinne überschreitet. Das Erfordernis eines Betriebs gilt auch für den gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel gemäss Bundesgericht. (04.04.21)

Mitunternehmerschaft Ehegatte

Auf ein Gesellschaftsverhältnis weist hin, wenn der mitarbeitende Ehegatte neben der Arbeit in wesentlichem Umfang Kapital in das Unternehmen einbringt oder wenn die Ehegatten vereinbaren, dass der mitarbeitende Ehegatte das Unternehmen in Verlustphasen finanziell unterstützt. Ferner auch, wenn er eine leitende Funktion im Unternehmen einnimmt und mit seiner Mitarbeit eine eigene berufliche Karriere verfolgt. Entscheidend sind aber die Gesamtumstände des Einzelfalls, wobei jedes der vorgenannten Merkmale im Zusammenhang mit anderen ein unterschiedliches Gewicht einnehmen kann. (27.03.21)

Vermietung zu Vorzugszins

Weder die direkte Bundessteuer noch die Verrechnungssteuer kennen das Erfordernis einer Soll-Besteuerung. Die bloss möglichen oder denkbaren, aber nicht erzielbaren Einkünfte bleiben daher grundsätzlich unerheblich und fallen als Steuerobjekt ausser Betracht. Vorbehalten bleibt eine Steuerumgehung. Eine solche wird bei Vorzugsmieten an Verwandte vermutet, wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Mietwerts beträgt, weil diesfalls eine dem Eigenverbrauch nahekommende Lage anzunehmen ist. Auch in einem solchen Fall bleibt der Nachweis möglich, dass entgegen der Vermutung keine Steuerumgehung vorliege gemäss Bundesgericht. (21.03.21)

Abschreibung auf Kapitalanlageliegenschaften

Ein Einzelunternehmer darf Kapitalanlageliegenschaften durchaus im Geschäftsvermögen halten. Deshalb müssen auch Abschreibungen zugelassen werden, ansonsten eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen vorläge gemäss Bundesgericht. Die steuerliche Nichtanerkennung einer Abschreibung ist lediglich gerechtfertigt, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder die Liegenschaft langfristig keine Wertminderung erfährt. Einer ordentlichen Abschreibung ist die steuerliche Anerkennung somit nur ganz bzw. teilweise zu versagen, wenn die steuerpflichtige Person zu rasch abgeschrieben hat und/oder kein Abschreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist. (14.03.21)

Qualifikation als Schenkung oder Unterstützung

Die Begriffe Schenkung und Unterstützung können sich überschneiden, da ihnen gemeinsam ist, dass sie ohne Gegenleistung ausgerichtet werden. Wenn die Leistung als Hilfeleistung ausgerichtet wird und der Empfänger keine Gegenleistung ausrichtet und bedürftig ist, können sowohl eine Schenkung wie auch eine Unterstützung in Betracht gezogen werden; die Kriterien des Existenzbedarfs und des Fürsorgecharakters, welche für eine Qualifikation als Unterstützung verlangt werden, schliessen eine Qualifikation als Schenkung nicht aus gemäss Bundesgericht. (07.03.21)

Fristberechnung Zahlung Kostenvorschuss

Gemäss Bundesgericht besteht kein überspitzter Formalismus, wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, deren Zulässigkeit gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht von der Leistung eines Kostenvorschusses binnen Frist abhängt und der verlangte Betrag innerhalb der Frist nicht einbezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer muss jedoch auf angemessene Art auf den einzuzahlenden Betrag, die Zahlungsfrist und der Konsequenz der Nichteinhaltung der Frist aufmerksam gemacht worden sein. (27.02.21)