Unfall Händeschütteln

Das kräftige, ruckartige Händeschütteln einer Arbeitskollegin hat bei einer Frau einen breiten Riss eines Knorpels im rechten Handgelenk verursacht. Dieser Händedruck, verbunden mit einem starken Abknicken in Richtung kleiner Finger, liegt im Rahmen dessen, was üblicherweise bei einem Handschlag stattfindet. Dass die Betroffene nach dem Händeschütteln vor Schmerzen in die Knie ging, spielt keine Rolle. Das Bundesgericht gelangte nämlich zum Schluss, dass dies kein Unfall war und die Suva somit nicht für die Heilung aufkommen muss. (24.07.20)

Wiederaufbau Aktienkapital/Aktionärsdarlehen

Durch die Übertragung der Aktiven und Passiven des gewinnbringenden Einzelunternehmens an die überschuldete Gesellschaft, wurde steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Reingewinn einer juristischen Person umgewandelt, welcher danach als steuerbare Ausschüttung verteilt werden konnte. Eine Ausschüttung war wegen des Verlustvortrages jedoch nicht möglich. Der Steuervorteil dieses Ablauf für den Steuerpflichtigen liegt auf der Hand, hat es ihm doch erlaubt, Einkünfte, welche als Beteiligungsertrag steuerbar wären, steuerfrei als Rückerstattung eines Darlehens zu erhalten. Gemäss Bundesgericht ist das Steuerumgehung. (19.07.20)

Abzugsfähigkeit Beiträge an ausländisches Vorsorgewerk

Grundsätzlich werden Beiträge an ausländische Sozialversicherungen zum Abzug zugelassen, wenn eine in der Schweiz steuerpflichtige Person weiterhin ausschliesslich dem Sozialversicherungsregime des ausländischen Staates untersteht. Beim zulässigen Abzug handelt es sich um einen systemspezifischen Abzug. Er wird nur für Beiträge an die berufliche Vorsorge in ihrer besonderen schweizerischen Ausgestaltung bzw. für vergleichbare ausländische Vorsorgeformen gewährt und nicht etwa für jede Vorsorgeform gemäss Bundesgericht. (12.07.20)

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

Das Verfahren einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen folgt strengen Verfahrensanforderungen. Insbesondere muss die Behörde den Steuerpflichtigen mahnen, bevor sie diese Veranlagung vornimmt. Der Steuerpflichtige seinerseits muss eine mögliche Einsprache begründen damit sie zulässig ist. Eine fehlende Mahnung ist jedoch kein grundlegender Mangel. Dem Steuerpflichtigen wird ja die Möglichkeit gegeben, Beschwerdepunkte geltend zu machen, welche er normalerweise im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung machen könnte. Die fehlende Mahnung ist also keineswegs so schwerwiegend, dass dies die Nichtigkeit einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit sich bringen würde gemäss Bundesgericht. (05.07.20) 

Interkantonales Veranlagungsverfahren

Der Steuerpflichtige hat im Kanton A für die Jahre 2014-2017 keine Steuererklärungen abgegeben, obwohl er in diesem Kanton eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit war er beschränkt steuerpflichtig und verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Er hätte deshalb den von diesem Kanton vorgeschriebenen Verfahrenspflichten nachgehen müssen. Seine Steuererklärungspflicht ist jedoch erleichtert indem er eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons einreichen kann gemäss Bundesgericht. (28.06.20)

Amtshilfe: voraussichtliche Erheblichkeit

In ihrer Antwort auf die erhebliche Frage des ersuchenden Staates betreffend der Bemessungsgrundlage der Steuerpflichtigen in der Schweiz hat die Steuerverwaltung informiert, dass diese nach dem Aufwand besteuert wurden. In Wirklichkeit hat die Steuerverwaltung mit der Angabe, dass diese anhand des Aufwandes besteuert wurden, informiert, dass sie nicht auf ihren Einkünften besteuert wurden. Diese Information ist für die ersuchende Behörde erheblich, da sie bestrebt ist, zu überprüfen, ob die Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegeangen waren gemäss Bundesgericht. (21.06.20)

Teilbesteuerung Ertrag aus Genossenschaft

Wer Anspruch auf eine allfällige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung hat, wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz verbindlich festgelegt. Eine Ausschüttung aus einer Genossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine stellt keinen Beteiligungsertrag dar. Der Anwendungsbereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bedingt einen Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung von Kapital durch eine natürlichen Person gemäss Bundesgericht. (14.06.20)

Eigenmietwert Liegenschaft

Der Besitzer, welche seine Liegenschaft verlässt um sie sofort zu verkaufen und sie leer stehen lässt um einen höheren Gewinn zu erzielen, kann nicht mehr frei darüber verfügen. Es ist ihm nicht möglich, sie selber zu nutzen oder zu vermieten, da er sie so schnell und günstig verkaufen möchte wie möglich. Unter diesen Umständen kann dem Besitzer kein Eigenmietwert belastet werden. Das bedeutet jedoch nicht per se, dass es keinen Eigenmietwert gibt, sobald der Besitzer entschieden hat, seine Liegenschaft zu verkaufen. Vielmehr muss zuvor und implizit erwiesen sein, dass der Besitzer tatsächlich woanders als in der zum Verkauf stehenden Liegenschaft lebt, und diese nicht mehr selber nutzt gemäss Bundesgericht. (07.06.20)

Rückerstattung Verrechnungssteuer

Bei fahrlässiger oder unverschuldeter Nichtdeklaration ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der fraglichen Betreffnisse keine Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren mehr hängig sind, und sie deshalb endgültig nicht mehr mit der Einkommens- oder Vermögenssteuer belastet werden können. Da aber die Steuerbehörde in ihrem Einschätzungsentscheid von 2014 die Dividende beim Einkommen und die Stammanteile beim Vermögen aufgerechnet hat, sind die Voraussetzungen erfüllt, dass keine Verwirkung eingetreten ist. Somit haben die Steuerpflichtigen die Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt, und sie haben Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer des betreffenden Jahres gemäss Bundesgericht. (31.05.20)

Abholungseinladung Beweislast

Ganz allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Annahme der korrekten Zustellung umzustossen; vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein gemäss Bundesgericht. (23.05.20)